Interessen
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ebenfalls rechtmäßig, wenn berechtigte oder gar lebenswichtige Interessen einer betroffenen Person durch sie gewahrt werden können. DSG NW: Ohne Einwilligung dürfen (besondere) personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn dahinter erforderliche wissenschaftliche, historische oder statistische Zwecke stehen und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.
Es sind aber angemessene und „spezifische“ Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Betroffenen vorzusehen. Nach Möglichkeit sind die besonderen personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Angaben zur De-Anonymisierung sind gesondert zu speichern und dürfen nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck das erfordert. Eine unumkehrbare Anonymisierung ist also nicht erforderlich. Werden diese Schlüssel für den Forschungszweck nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen.
Veröffentlicht werden dürfen derlei Daten nur bei Einwilligung der Betroffenen oder wenn das für den Forschungszweck unbedingt erforderlich ist. Die schutzwürdigen Belange der Betroffenen sind natürlich dabei zu wahren.
Die alte Regelung, dass Daten zwecks öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen verarbeitet werden dürfen, besteht weiterhin im § 22 des Datenschutzgesetzes NRW. Zur Ausübung des Gnadenrechts dürfen Daten verarbeitet werden, die sich sogar der Kontrolle der LDI entziehen.