Klage und Verjährung
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- Datenschutzverstöße verjähren nach 3 - 5 Jahren.
- Bußgelder gegen Mitarbeiter sind möglich, wenn diese selbst Verantwortliche sind.
- Zuständig sind die ordentlichen Gerichte (also z. B. nicht die Verwaltungsgerichte).
- Bis 100.000.- € ist das Amtsgericht zuständig, darüber hinaus das Landgericht.
- Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt.