Klage und Verjährung
Version vom 7. Januar 2021, 16:05 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge)
- Datenschutzverstöße verjähren nach 3 - 5 Jahren.
- Bußgelder gegen Mitarbeiter nur sind möglich, wenn diese selbst Verantwortliche sind (also eigenverantwortlich Daten verarbeitet haben).
- Zuständig sind die ordentlichen Gerichte (also z. B. nicht die Verwaltungsgerichte).
- Bis 100.000.- € ist das Amtsgericht zuständig, darüber hinaus das Landgericht.
- Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt.
- Ein Anspruch auf Verhängung eines Bußgeldes besteht nicht.