Klage und Verjährung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt.
 
* Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt.
 
* Ein Anspruch auf Verhängung eines Bußgeldes besteht nicht.
 
* Ein Anspruch auf Verhängung eines Bußgeldes besteht nicht.
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Geldbußen und Verjährungsfristen:
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* Höchstmaß der Strafe > 15.000.- € = 3 Jahre
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* Höchstmaß der Strafe >  2.500.- € = 2 Jahre
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* Höchstmaß der Strafe >  1.000.- € = 1 Jahr
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* ansonsten = 6 Monate

Aktuelle Version vom 14. Juli 2021, 07:01 Uhr

  • Datenschutzverstöße verjähren nach 3 - 5 Jahren.
  • Bußgelder gegen Mitarbeiter nur sind möglich, wenn diese selbst Verantwortliche sind (also eigenverantwortlich Daten verarbeitet haben).
  • Zuständig sind die ordentlichen Gerichte (also z. B. nicht die Verwaltungsgerichte).
  • Bis 100.000.- € ist das Amtsgericht zuständig, darüber hinaus das Landgericht.
  • Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt.
  • Ein Anspruch auf Verhängung eines Bußgeldes besteht nicht.

Geldbußen und Verjährungsfristen:

  • Höchstmaß der Strafe > 15.000.- € = 3 Jahre
  • Höchstmaß der Strafe > 2.500.- € = 2 Jahre
  • Höchstmaß der Strafe > 1.000.- € = 1 Jahr
  • ansonsten = 6 Monate