Klage und Verjährung: Unterschied zwischen den Versionen
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* Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt. | * Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt. | ||
* Ein Anspruch auf Verhängung eines Bußgeldes besteht nicht. | * Ein Anspruch auf Verhängung eines Bußgeldes besteht nicht. | ||
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Aktuelle Version vom 14. Juli 2021, 07:01 Uhr
- Datenschutzverstöße verjähren nach 3 - 5 Jahren.
- Bußgelder gegen Mitarbeiter nur sind möglich, wenn diese selbst Verantwortliche sind (also eigenverantwortlich Daten verarbeitet haben).
- Zuständig sind die ordentlichen Gerichte (also z. B. nicht die Verwaltungsgerichte).
- Bis 100.000.- € ist das Amtsgericht zuständig, darüber hinaus das Landgericht.
- Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt.
- Ein Anspruch auf Verhängung eines Bußgeldes besteht nicht.
Geldbußen und Verjährungsfristen:
- Höchstmaß der Strafe > 15.000.- € = 3 Jahre
- Höchstmaß der Strafe > 2.500.- € = 2 Jahre
- Höchstmaß der Strafe > 1.000.- € = 1 Jahr
- ansonsten = 6 Monate