Klage und Verjährung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Datenschutzverstöße '''verjähren''' nach 3 - 5 Jahren.  
 
* Datenschutzverstöße '''verjähren''' nach 3 - 5 Jahren.  
* Bußgelder gegen Mitarbeiter sind möglich, wenn diese selbst Verantwortliche sind.  
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* Bußgelder gegen Mitarbeiter nur sind möglich, wenn diese selbst Verantwortliche sind (also eigenverantwortlich Daten verarbeitet haben).  
 
* Zuständig sind die ordentlichen Gerichte (also z. B. nicht die Verwaltungsgerichte).  
 
* Zuständig sind die ordentlichen Gerichte (also z. B. nicht die Verwaltungsgerichte).  
 
* Bis 100.000.- € ist das Amtsgericht zuständig, darüber hinaus das Landgericht.  
 
* Bis 100.000.- € ist das Amtsgericht zuständig, darüber hinaus das Landgericht.  
 
* Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt.
 
* Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt.
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* Ein Anspruch auf Verhängung eines Bußgeldes besteht nicht.

Version vom 7. Januar 2021, 16:05 Uhr

  • Datenschutzverstöße verjähren nach 3 - 5 Jahren.
  • Bußgelder gegen Mitarbeiter nur sind möglich, wenn diese selbst Verantwortliche sind (also eigenverantwortlich Daten verarbeitet haben).
  • Zuständig sind die ordentlichen Gerichte (also z. B. nicht die Verwaltungsgerichte).
  • Bis 100.000.- € ist das Amtsgericht zuständig, darüber hinaus das Landgericht.
  • Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt.
  • Ein Anspruch auf Verhängung eines Bußgeldes besteht nicht.