Klage und Verjährung: Unterschied zwischen den Versionen
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* Datenschutzverstöße '''verjähren''' nach 3 - 5 Jahren. | * Datenschutzverstöße '''verjähren''' nach 3 - 5 Jahren. | ||
− | * Bußgelder gegen Mitarbeiter sind möglich, wenn diese selbst Verantwortliche sind. | + | * Bußgelder gegen Mitarbeiter nur sind möglich, wenn diese selbst Verantwortliche sind (also eigenverantwortlich Daten verarbeitet haben). |
* Zuständig sind die ordentlichen Gerichte (also z. B. nicht die Verwaltungsgerichte). | * Zuständig sind die ordentlichen Gerichte (also z. B. nicht die Verwaltungsgerichte). | ||
* Bis 100.000.- € ist das Amtsgericht zuständig, darüber hinaus das Landgericht. | * Bis 100.000.- € ist das Amtsgericht zuständig, darüber hinaus das Landgericht. | ||
* Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt. | * Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt. | ||
+ | * Ein Anspruch auf Verhängung eines Bußgeldes besteht nicht. |
Version vom 7. Januar 2021, 16:05 Uhr
- Datenschutzverstöße verjähren nach 3 - 5 Jahren.
- Bußgelder gegen Mitarbeiter nur sind möglich, wenn diese selbst Verantwortliche sind (also eigenverantwortlich Daten verarbeitet haben).
- Zuständig sind die ordentlichen Gerichte (also z. B. nicht die Verwaltungsgerichte).
- Bis 100.000.- € ist das Amtsgericht zuständig, darüber hinaus das Landgericht.
- Die Übersendung der Akten erfolgt an die Staatsanwaltschaft, die sie nach Prüfung auf Einstellung (nicht ohne Zustimmung der erlassenden Datenschutzbehörde) an das Strafgericht übersandt.
- Ein Anspruch auf Verhängung eines Bußgeldes besteht nicht.