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Datenschutz-News: EU

Aktuelle Urteile bzw. Wechsel ab 2026

  • EuGH (C-492/23),Verantwortlichkeit,Betreiber von Online-Marktplätzen sind für Daten in Nutzeranzeigen mitverantwortlich.
  • BGH (VI ZR 431/24),Schufa / Scoring,"Die Übermittlung von Positivdaten (z. B. Handyverträge) an Auskunfteien kann rechtmäßig sein, erfordert aber eine strenge Interessenabwägung."
  • BGH (01.01.2026),Verbandsklagerecht,"Verbraucherschutzverbände dürfen Datenschutzverstöße nun definitiv kollektiv einklagen, ohne Vollmacht einzelner Betroffener."
  • BAG (Jan. 2025),HR-Software,Die Nutzung von Echtdaten in Testumgebungen (z. B. bei Einführung neuer Personalsoftware) ist unzulässig und begründet Schadensersatzansprüche.

Derzeit werden auf EU-Ebene mehrere weitreichende Gesetze und Reformen vorangetrieben, die den Datenschutz direkt beeinflussen:

  • DSGVO-Reform (Digital Omnibus):

Die EU-Kommission arbeitet an punktuellen Anpassungen der DSGVO, um die Regelungen mit neuen Gesetzen wie dem AI Act und dem Data Act besser abzustimmen. Erste Entwürfe sehen Vereinfachungen für KMU vor, aber auch Klarstellungen bei Themen wie Künstlicher Intelligenz (KI), besonderen Kategorien personenbezogener Daten und der Regulierung von Cookie-Bannern.

  • EU AI Act (KI-Verordnung):

Schafft einen eigenständigen Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz. Die Umsetzung erfolgt stufenweise und betrifft Bereiche, in denen KI personenbezogene Daten verarbeitet. Bereits in Kraft getreten sind erste Verbote für besonders riskante KI-Anwendungen (z.B. Social Scoring, invasive biometrische Überwachung).

  • EU Data Act:

Tritt 2025 in vollem Umfang in Kraft. Er regelt den fairen Zugang und die Nutzung von Daten – insbesondere bei vernetzten Produkten (IoT-Geräten) und Cloud-Diensten. Kernpunkt: Nutzer erhalten stärkere Rechte an den von ihnen erzeugten Daten. Cloud-Anbieter müssen einen Cloud-Switching ohne übermäßige technische Hürden ermöglichen.

Datenschutz-News: Deutschland

Das überarbeitete Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) konkretisiert die DSGVO auf nationaler Ebene, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB):

Die Schwelle für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten wurde von 20 auf 10 Personen gesenkt, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind (§ 38 Abs. 1 S. 1 BDSG-neu). Dies ist für Ihre interkommunale Tätigkeit besonders relevant.

  • Beschäftigtendatenschutz:

Präzisere Anforderungen an Einwilligungen und klare Informationspflichten beim Einsatz von KI-Systemen im Arbeitsumfeld. Verbindliche Löschfristen für Bewerberdaten.

  • Bonitätsauskünfte/Scoring:

Strengere Vorgaben, unter welchen Bedingungen Auskunfteien personenbezogene Daten zur Bonitätsprüfung verwenden dürfen (§ 31 BDSG-neu).

Eine kleine Sprachhilfe für alle Geräte, die ins Internet kommen.

Ich habe einige der größten Künstliche Intelligenz-Chats zusammengestellt.

Zur Einführung: Was ist Datenschutz?

Wenn im räumlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der EU-DSGVO (besondere Kategorien) personenbezogener Daten verarbeitet werden, dann müssen die Verantwortlichen (oder ihre Auftragsverarbeiter) dies aufgrund einer Rechtsgrundlage oder einer informierten Einwilligung der Betroffenen unter Beachtung der zusätzlich bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten geltenden Voraussetzungen, unter Wahrung der Rechte der Betroffenen, zweckgebunden, minimiert, transparent, mit den richtigen Daten, zeitlich begrenzt, integer und vertraulich, nach Treu und Glauben durchführen und dabei ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen und das alles nachweisen können und möglicherweise Folgen abschätzen weil ansonsten eine Meldung an die Aufsichtsbehörde erfolgen, eine Klage erhoben, und eventuell eine Strafe verhängt oder Schadensersatz verlangt werden kann.

Aktuelle Urteile (von kostenlose-urteile.de)

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Datenschutz-News von LTO

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Datenschutzberichte

Lexikon der Fachbegriffe

Auftragsverarbeitung Datenschutzfolgenabschätzung Meldung an die Aufsichtsbehörde Personenbezogene Daten
Beschäftigtendatenschutz Datenschutzerklärung Räumlicher Anwendungsbereich Übermittlung
Besondere Kategorien personenbezogener Daten Einwilligung Rechtmäßigkeit Verarbeitung
Betroffenenrechte Europäische Datenschutzgrundverordnung Sachlicher Anwendungsbereich Verarbeitungsverzeichnis
Datenschutzbeauftragte Grundsätze der Verarbeitung Videoüberwachung Zweckänderung

Prüfschema

  • Geben Sie dem Fall ein eindeutiges Aktenzeichen und einen eindeutigen Titel.
  • Beschreiben Sie den Sachverhalt (ohne personenbezogene Daten zu erfassen, da dies selbst ein Datenschutzfall sein könnte).
  • Prüfen Sie dann die folgenden Verhältnisse:
  1. Fand der Sachverhalt nach dem 28.05.2018, 0:00 Uhr statt?
  2. Sind personenbezogene Daten betroffen? Wenn ja, welcher Art?
  3. Werden diese Daten verarbeitet und brauchen Sie eine Datenschutzerklärung!
  4. Ist die EU-DSGVO räumlich anwendbar?
  5. Besteht eine Rechtsgrundlage oder müssen Sie eine Einwilligung einholen?
  6. Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet?
  7. Besteht eine legale Auftragsverarbeitung, sind alle Betroffenenrechte gewährleistet?
  8. Muss ein Verarbeitungsverzeichnis durch Verantwortliche erstellt werden?
  9. Müssen Datenschutzbeauftragte benannt werden?
  10. Muss eine Datenschutzfolgenabschätzung abgegeben werden?
  11. Sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen worden?

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