Fall 32/2022: Google Fonts - Abmahnung durch Benutzung von Schriftarten
Sachverhalt: Eine Kommune wurde abgemahnt, weil sie auf ihrer Website ein Angebot der Firma Google nutzt. Neben vielen anderen Diensten bietet Google auch an, spezielle Schriftarten auf der eigenen Website zu nutzen. Da diese Schriftarten qualitativ hoch und einfallsreich sind, wird Google Fonts - so der Name - sehr breit genutzt. Die Firma Google erhebt keine Kosten für die Nutzung. Aber natürlich fließen die Nutzungsdaten in die Profildatenbank des Konzerns ein, der ihr als Grundlage für Werbung dient. Benutzer von Websites, die Google Fonts benutzen, übertragen also ihre Daten an die Firma Google. Die Datenschutzerklärung der Kommune, so die Abmahnkanzlei, erkläre diesen Sachverhalt nicht. Was kann die Kommune dagegen tun?
Prüfung: Die Angaben der Kanzlei sind technisch gesehen richtig. Allerdings gibt es einen Passus in der Datenschutzerklärung der Kommune ab einem Zeitpunkt vor der Abmahnung. Etwas später wurden die Google Fonts auch aus der Website der Kommune entfernt. Die Kanzlei wurde aufgefordert, Belege beizubringen. Der Zeitpunkt der Erfassung der Belege lag nach der Entfernung der Fonts und war damit hinfällig.
Ergebnis: Die Kanzlei hat vermutlich massenhaft Abmahnungen abgesandt. Eine genaue Prüfung fand offenbar nicht statt. Der Aufforderung zur Beibringung von Belegen wurde nicht nachgekommen. Vermutlich ist die Sache erledigt. Inzwischen bietet die Firma Google auch einen Passus an, der von Benutzern in die Datenschutzerklärung aufgenommen werden kann. Die Nutzung ist dann datenschutzrechtlich in Ordnung.