Fall 14/2022: Auskunft über ein entferntes Grundstück
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Die Anwohnerin eines Grundstücks möchte Informationen nach dem § 4 IFG über ein etwa 50 m entferntes Grundstück erhalten. Sie fragt insbesondere nach Verkaufsabsicht, Nutzung und umweltrechtlichen Aspekten. Personenbezogene Daten könnten ja geschwärzt werden. Ist die Anfrage datenschutzrechtlich in Ordnung?
Im Datenschutz gilt das Verbot mir Erlaubnisvorbehalt. Erlaubt also keine Rechtsvorschrift die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, dann ist sie verboten. Der § 4 IFG erlaubt allerdings nur Informationen zu nicht laufenden Verfahren. Da das Grundstück Teil eines laufenden Verfahrens war, musste die Auskunft verweigert werden.