Fall 52/2021: Aufzeichnung und Veröffentlichung einer Videokonferenz
Eine Kollegin fragt, ob und wie man eine Einwilligung braucht, wenn man eine Videokonferenz aufzeichnen und das Ergebnis online stellen möchte. Dass man eine Einwilligung braucht, ist klar, da es weder einen Vertrag zwischen den Videopartnern gab, noch dadurch eine gesetzliche oder öffentliche Aufgabe erfüllt wurde.
Die Anforderung an die Einwilligung (die "informierte" Einwilligung!) ist die Information der Betroffenen. Die Betroffenen müssen exakt wissen, welche ihrer Daten warum, wie und von wem verarbeitet werden (Art. 7 EU-DSGVO). Auch muss diese aufbewahrt werden, da sie nachweisbar sein und bleiben muss. Erschwerend kommt hinzu, dass man natürlich die Datenschutzerklärung des Anbieters der Videokonferenz-Software kennen muss, da diese Teil der Einwilligung wird.
Ich willige freiwillig ein, dass von mir erzeugte Bilder und Töne bei der Videokonferenz am ... zum Thema ... mit der Software ... aufgezeichnet und später [frei verfügbar] ins Internet gestellt wird. Die Datenschutzerklärung der Firma ... ist insofern Teil dieser Einwilligung, als dass ich sie gelesen und zugestimmt habe. Mir ist bekannt, dass ich diese Einwilligung jederzeit widerrufen kann, was Auswirkungen auf die Datenverarbeitung ab dem Widerruf hat.
Diese Einwilligung gilt nur für personenbezogene Daten, die nicht besondere Kategorien personenbezogener Daten sind. Anderenfalls gilt die Maßregel, dass zur Verarbeitung dieser Daten explizit zugestimmt werden muss!