Hinweisgeberschutz

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Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31.05.2023

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsdefinitionen

  • Meldungen sind Mitteilungen an (interne oder externe) Meldestellen (§ 3 Abs. 4 HinSchG).
  • Offenlegungen sind dagegen für die Öffentlichkeit zugängliche Informationen (§ 3 Abs. 5 HinSchG).
  • Beschäftigungsgeber sind natürliche Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen, bei denen mindestens eine Person beschäftigt ist (§ 3 Abs. 9 HinSchG).

Termine des Gesetzes

  • Das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes (HinSchG) setzt die EU-Richtlinie 2019/1937 vom 16.12.2019 um.
  • Es wurde am 31.05.2023 ausgefertigt (Fußnote).
  • Der § 41 des Gesetzes (Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium) trat bereits am 03.06.2023 in Kraft (Fußnote).
  • Das HinSchG trat am 02.07.2023 in Kraft (Fußnote).
  • Bußgelder wegen fehlender Meldestellen dürfen erst ab dem 01.12.2023 verhängt werden (§ 42 Abs. 2 HinSchG).
  • Private Beschäftigungsgeber (von 50 bis 249 Beschäftigten) müssen interne Meldestellen erst ab dem 17.12.2023 einrichten (mit Ausnahmen derer in § 12 Absatz 3 genannten Banken und Versicherungen) (§ 42 Abs. 1 HinSchg)).

Zielsetzung des Gesetzes, persönlicher Anwendungsbereich, geschützte Personen

Das HinSchG schützt Personen, die

  • im Zusammenhang oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit
  • Informationen über Verstöße erlangt haben und diese Informationen
  • an Meldestellen des Gesetzes melden oder ihnen offenlegen (geschützte Personen, sog. "Whistleblower")

und Personen, die Gegenstand oder Betroffene dieser Meldung sind auch (§ 1 HinSchG).

Meldungen und Offenlegungen

Inhalt von Meldungen und Offenlegungen

Das Gesetz gilt für Meldungen und Offenlegungen von Informationen über

  • strafbewehrte Verstöße und
  • bußgeldbewehrte Verstöße,
  • wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder
  • dem Schutz von Rechten von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane (Personalrat, Betriebsrat) dient.