Fall 35/2022: Änderung des Anbieters für Arbeitsmedizin

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Sachverhalt: Eine Kommune möchte den Anbieter für arbeitsmedizinische Untersuchungen wechseln. Der bisherige Anbieter (ein Verein) löst sich auf und wird von einer Firma (GmbH) abgelöst. Was ist beim Wechsel zu beachten?

Prüfung: Medizinische Daten sind (vorbehaltlich einer Prüfung) immer auch Besondere Kategorien personenbezogener Daten. An die Verarbeitung dieser Daten werden erhöhte Anforderungen gestellt, so dass hier genau geprüft werden muss. Da keine konkreten Regelungen über Zweck und Ziel von Datenverarbeitungen im Vertrag geregelt wurden, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung.

Ergebnis: Der übergebene Vertrag erfüllt alle Anforderungen an einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Der Zweck und die Verarbeitungsarten sind hinreichend genau beschrieben und der Schutz der besonders sensiblen Daten ist ausreichend. Ich habe keine Bedenken.