Fall 26/2022: Abwesenheitsmeldung mit Diagnose
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Sachverhalt: Eine Kommune entwirft einen neuen Vordruck für die Abwesenheitsmeldung. Ein Kästchen kann angekreuzt werden "Verdacht auf Covid-19". Ist das datenschutzrechtlich zulässig?
Prüfung: Gesundheitsdaten als besondere Daten dürfen nicht erfasst werden. Ausnahmen bestimmt der Art. 9 EU-DSGVO. Eine weitere Ausnahme bestimmt der § 23 a des Infektionsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber darf Impf- und Genesendenstatus erfassen, wenn der Bundestag eine "Epidemiologische Lage von nationaler Tragweite" beschlossen hat. Das war aber zum Zeitpunkt des Falles nicht mehr gegeben.
Ergebnis: Das Kästchen musste weg genommen werden.