Fall 23/2022: Übermittlungssperre von Daten zwischen öffentlichen Stellen
Sachverhalt: Eine Bürgerin hat eine Empfehlung von einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für eine Vorsorgeuntersuchung bekommen. Diese Terminerinnerung, eigentlich als Dienst am Bürger gedacht, hat die Dame sehr verärgert. Sie vermutete, dass die Kommune ihre Daten an die KV weiter gegeben hat. Die Bürgerin verlangt Aufklärung über die Rechtsgrundlagen der Übermittlung und begehrt eine Auskunftssperre.
Prüfung: Die Übermittlung zwischen öffentlichen Stellen (das sind Stellen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, § 2 BDSG) ist derart geregelt, dass die Übermittlerin nur prüft, ob die Anfrage in der Zuständigkeit der Empfängerin liegen. Bei KV trifft beides zu: sie werden vom Land beaufsichtigt und die Daten zur Vorsorgeuntersuchung gehört zu ihren Aufgaben. Eine Auskunftssperre würde diese Übermittlung verhindern, kann aber nur bei Gefahr für Leib und Leben verhängt werden.
Ergebnis: Die Übermittlung war rechtmäßig. Eine Auskunftssperre wird nicht verhängt.