Fall 22/2022: Illegaler Abruf von Meldedaten
Sachverhalt: Manchmal lesen sich Datenschutzfälle auch wie kleine Krimis. Ein junger Mann interessierte sich für zwei Kolleginnen und hatte berufsbedingt Zugriff auf das Melderegister. Daraus ergab sich eine explosive Mischung, da der junge Mann die Meldedaten der beiden Kolleginnen abrief. Eine der Kolleginnen hatte allerdings eine Auskunftssperre, da sie durch ihre berufliche Position besonders geschützt werden musste. In solchen Fällen wird die Auskunft nicht elektronisch erteilt, sondern kommt auf Papier an das anfordernde Amt. Dadurch fiel der Abruf auf. Die Auskunft wurde dem jungen Mann aber nicht zugestellt, sondern seiner Chefin.
Prüfung: Natürlich handelt es sich um einen illegalen Abruf von personenbezogenen Daten. Hier greifen neben datenschutzrechtlichen auch strafrechtliche Vorschriften. Datenschutzrechtlich interessant ist, dass dieser Fall nach meinem Ermessen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden musste. Es war der erste und bisher einzige Fall dieser Art.
Ergebnis: Als zuständiger Datenschutzbeauftragter bin ich die Verbindungsperson zur Aufsichtsbehörde (der Datenschutzbeauftragten des Landes). Die Sache wurde ordnungsgemäß gemeldet und eine Prüfung angeordnet. Nachdem ich alle Informationen und Unterlagen beigebracht habe, entschied die Landesbehörde, den Fall zu den Akten zu nehmen und auch im Landesbericht aufzuführen (natürlich anonym). Konsequenzen des Abrufs gab es für die Betroffenen zum Glück keine. Der Arbeitsvertrag des Täters lief ohnehin aus, so dass sich eine Kündigung erübrigte (selbstverständlich können illegale Abrufe zu einem Vertrauensverlust zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und damit zu einer fristlosen Kündigung führen). Die Kommune behält sich eine Strafanzeige vor.