Fall 21/2022: Dürfen die Gesundheitsdaten von Feuerwehrleuten verarbeitet werden?
Sachverhalt: Die Freiwillige Feuerwehr einer Kommune möchte die Daten ihrer Mitglieder elektronisch verarbeiten. Unter den zu verwaltenden Daten sind auch solche über den Gesundheitszustand (Allergien, Blutgruppe) der Feuerwehrleute, also besondere Kategorien personenbezogener Daten. Sinn der Sache ist, im Notfall schnell medizinisch notwendige Informationen bereitstellen zu können.
Prüfung: Die Verarbeitung von Daten wie Gesundheitsdaten muss u. a. im Sinne der Betroffenen sein, was ja hier zweifellos der Fall ist. Es fehlt aber eine materielle Rechtsgrundlage, die auch in der Datenschutzerklärung aufgeführt werden muss. Diese Rechtsgrundlage findet sich im § 46 des Gesetzes über Brandschutz, Hilfeleistungen und Katastrophenschutz (BHKG). Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist dort explizit ermächtigt.
Ergebnis: Die Daten dürfen verarbeitet werden. Es ist aber eine Datenschutzerklärung abzugeben.