Fall 50/2021: Adressensammlung für Ideenbörse
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Für eine Ideenbörse sollte eine Liste von interessierten Bürgern angelegt werden. Diese Liste sollte "manuell" verwaltet werden, aber eben mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms, was dann ja nicht mehr "manuelle Verwaltung" ist. Insofern gab es eine sachliche Anwendbarkeit der EU-DSGVO.
Die Ideenbörse ist mit einem Newsletter vergleichbar. Bei Newslettern ist ein "Double Opt-In" notwendig. Die Adressaten müssen einerseits mit Erlaubnis in eine Liste eingetragen werden, andererseits aber auch ihre E-Mail-Adresse nochmal bestätigen, damit niemand eine fremde Adresse angeben kann.
Die Datenschutzerklärung erklärt das ausreichend. Der Fall war datenschutzkonform.