Rechtmäßigkeit
Rechtmäßigkeit, „Treu und Glauben“, Transparenz
- Grundsätzlich muss die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig sein, also geltendem Recht entsprechen (siehe Nr. 3).
- Sie muss auch nach „Treu und Glauben“ erfolgen, also allgemeinen moralischen Vorstellungen entsprechen.
- Sie muss nachvollziehbar sein, also dokumentiert und offen.
DSG NW: Die Daten sollen nach Zwecken getrennt verarbeitet werden. Ist das nicht möglich, ist ihre Verarbeitung zulässig, wenn schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht überwiegen (z. B. Verbindung zwischen personenbezogenen Daten und besonderen personenbezogenen Daten). Die für die Verarbeitung nicht erforderlichen Daten dürfen dabei aber nicht verwertet werden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten. Allerdings definiert die Datenschutzgrundverordnung natürlich Ausnahmen. Ansonsten wären dieser und andere Texte schlicht überflüssig.
Der Unterschied zwischen "Es ist alles erlaubt, was nicht verboten ist" und "Es ist alles verboten, was nicht erlaubt ist" ist gewaltig. Besteht nämlich für irgendeinen Bereich keine Regelung, kommt es darauf an, welcher der beiden Sätze gilt. In einem freien Rechtsstaat würde der erste Satz gelten, in einer Diktatur wohl eher der zweite.
Möchten Sie Ihre Meinung über einen Politiker öffentlich äußern, überlegen Sie besser, in welcher Art Staat Sie gerade unterwegs sind. In Rechtsstaaten gibt es i. A. kein Gesetz, dass das regelt. Sie dürfen Ihre Meinung also frei äußern. In restriktiven Staaten sollten Sie vorsichtiger sein. Jedenfalls, wenn Sie weiterlesen wollen.
Erfolgt die Verarbeitung aufgrund eines Interesses?
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ebenfalls rechtmäßig, wenn berechtigte oder gar lebenswichtige Interessen einer betroffenen Person durch sie gewahrt werden können. DSG NW: Ohne Einwilligung dürfen (besondere) personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn dahinter erforderliche wissenschaftliche, historische oder statistische Zwecke stehen und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.
Es sind aber angemessene und „spezifische“ Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Betroffenen vorzusehen. Nach Möglichkeit sind die besonderen personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Angaben zur De-Anonymisierung sind gesondert zu speichern und dürfen nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck das erfordert. Eine unumkehrbare Anonymisierung ist also nicht erforderlich. Werden diese Schlüssel für den Forschungszweck nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen.
Veröffentlicht werden dürfen derlei Daten nur bei Einwilligung der Betroffenen oder wenn das für den Forschungszweck unbedingt erforderlich ist. Die schutzwürdigen Belange der Betroffenen sind natürlich dabei zu wahren.
Die alte Regelung, dass Daten zwecks öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen verarbeitet werden dürfen, besteht weiterhin im § 22 des Datenschutzgesetzes NRW. Zur Ausübung des Gnadenrechts dürfen Daten verarbeitet werden, die sich sogar der Kontrolle der LDI entziehen.