Hinweisgeberschutz
Version vom 18. Juli 2023, 12:58 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (→Zielsetzung des Gesetzes, persönlicher Anwendungsbereich, geschützte Personen)
Inhaltsverzeichnis
Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31.05.2023
Termine zum Gesetz
- Das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes (HinSchG) wurde am 31.05.2023 ausgefertigt und trat am 02.07.2023 in Kraft.
- Der § 41 des Gesetzes (Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium) trat bereits am 03.06.2023 in Kraft.
- Private Beschäftigungsgeber (von 50 bis 249 Beschäftigten) müssen interne Meldestellen erst ab dem 17.12.2023 einrichten (mit Ausnahmen derer in § 12 Absatz 3 genannten Banken und Versicherungen).
- Bußgelder wegen fehlender Meldestellen dürfen erst ab dem 01.12.2023 verhängt werden.
Zielsetzung des Gesetzes, persönlicher Anwendungsbereich, geschützte Personen
Das HinSchG schützt Personen, die
- im Zusammenhang oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit
- Informationen über Verstöße erlangt haben und diese Informationen
- an Meldestellen des Gesetzes melden oder ihnen offenlegen (geschützte Personen, "Whistleblower")
und Personen, die Gegenstand oder Betroffene dieser Meldung sind auch.
Inhalt von Meldungen und Offenlegungen
Das Gesetz gilt für Meldungen und Offenlegungen von Informationen über
- strafbewehrte Verstöße und
- bußgeldbewehrte Verstöße,
- wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder
- dem Schutz von Rechten von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane (Personalrat, Betriebsrat) dient.