Zweckänderung
Daten dürfen nur zu einem bestimmten Zweck erhoben werden („Zweckbindung“). Das muss in einer eventuellen Einwilligung auch klar aufgeführt werden. Soll der Zweck der Verarbeitung geändert werden, muss die betroffene Person darüber informiert werden, dass der Zweck geändert wurde, es sei denn, die Person weiß bereits um die Zweckänderung.
Der betroffenen Person sind bei Zweckänderung außerdem Angaben gemäß Nr. 1.3, Ziffern 4 – 10 mitzuteilen, sofern ihr diese nicht ohnehin bekannt sind.
DSG NW: Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten auch zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder für Organisationsuntersuchungen verwenden. Die Verwendung für Ausbildungs- und Prüfungszwecke ist dagegen nur erlaubt, sofern berechtigte Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.
Weiterhin ist eine Zweckänderung möglich, wenn
- das Gemeinwohl oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind
- die Rechte einer anderen Person schwerwiegend beeinträchtigt sind
- sich Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben
- die Daten auf Richtigkeit überprüft werden sollen
- die Rechte eines Dritten gewahrt werden müssen
- zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Im letzten Fall darf kein Widerspruch der betroffenen Person gegen diese Verarbeitung vorliegen . Die Betroffenen werden nicht informiert, wenn dadurch der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde.
Unter Umständen ist eine Zweckänderung ebenfalls möglich
- wenn die Einholung der Einwilligung nicht möglich oder sehr aufwändig ist
- wenn die Bearbeitung eines Antrags ohne Zweckänderung nicht möglich wäre
- die Daten sowieso schon öffentlich gemacht wurden
Eine Zweckänderung ist ferner erlaubt, wenn die Daten von einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person über-mittelt wurden. Kirchen sind nach wie vor legale Empfänger.
Handelt es sich um eine legale Zweckänderung, prüfen Sie als nächstes die Grundsätze personenbezogener Datenverarbeitung. Handelt es sich um keine Zweckbindung, prüfen Sie als nächstes, ob eine Übermittlung vorliegen könnte. Handelt es sich um keine legale Zweckbindung, ist der Fall möglicherweise unrechtmäßig.
Weitere Informationen
- Das Zweckentfremden von Daten rechtfertigt eine fristlose Kündigung (15.01.2020).
- Das unrechtmäßige Veröffentlichen von Fotos kann einen Schmerzensgeld-Anspruch nach sich ziehen (06.03.2020).
- Das Ermitteln von Bewerberdaten in Sozialen Netzwerken ist nur dann eine Selbstveröffentlichung, wenn der Zugang zu diesen Daten nicht an eine Anmeldung gebunden ist.
- Facebook muss den Nutzern bei der Verwertung ihrer Daten eine Wahl lassen (BGH, 24.06.2020).