Datenschutzbericht 2023

Aus Datenschutz
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(Dieser Bericht ist noch in Arbeit)

Allgemeine Lage

  • Die Anzahl der Datenschutzfälle im Jahr 2023 erreichte einen Tiefstand seit der Einrichtung nach der EU-DSGVO im Jahr 2016. Insgesamt wurden lediglich 55 Beratungen zu konkreten und größeren Fällen angefragt. Die restlichen Datenschutzaufgaben beinhalteten Routineaufgaben wie Erstellung von Datenschutzerklärungen, Entwurf von Verträgen, Kurzberatungen, einfache Anfragen oder die Prüfung dieser Dokumente.
  • Im Bereich Datenschutz hat sich also eine gewisse Routine etabliert und das allgemeine Wissen über den Datenschutz ist bei den Beschäftigten gestiegen. Hervorzuheben ist nach wie vor die Sensibilität, mit der die Beschäftigten der zuständigen Kommunen Leichlingen, Overath und Odenthal arbeiten. Auch wenn nicht täglich nachgefragt wird, ist der Datenschutz ein Teil der täglichen Arbeit geworden und im Zweifel wird nachgefragt.
  • Etwa 50 % der Aufträge kamen aus Leichlingen, 25 % jeweils aus Overath und Odenthal. Auch 2023 hat sich die Arbeit im Homeoffice sehr bewährt, da stets ein vertrauensvolles Umfeld offene Rede am Telefon ermöglicht.

Änderungen der Rechtslage im Datenschutz

Wieder datenschutzgerechte Datenübermittlungen in die USA ermöglichte ein neuer Beschluss. Im Sommer nahm die EU-Kommission das neue "Data Privacy Framework" an. Das war notwendig, weil die alte Regelung ("Data Privacy Shield") durch das so genannte "Schrems II"-Urteil im Sommer 2020 vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt wurde.

Was vielleicht etwas akademisch klingt, hat ganz praktische Anwendungen. Ohne eine datenschutzgerechte Datenübermittlung in die USA konnte man streng genommen weder Handy noch Windows-PC einschalten, da beide Gerätearten ständig Daten in die Zentralen von Google bzw. Microsoft übertragen. Das ist jetzt wieder auf rechtssicherem Terrain möglich. Alle übermittelnden Organisationen müssen sich allerdings zertifizieren lassen und es wurden bereits Klagen gegen die neue Regelung angekündigt.

Nach dem Bundesmeldegesetz sind Auszüge aus dem Einwohnermelderegister für private Organisationen möglich, wenn die Kriterien exakt genug formuliert werden. Das Innenministerium NRW hat nun zusätzlich bestimmt, dass die Anzahl der Datensätze 2 % der Einwohnerschaft nicht übersteigen darf. Die Nutzung amtlicher Einträge im Register ist somit strenger geregelt. Kommunen dürfen allerdings gemäß dem Meldegesetz NRW Anfragen auch direkt an die Bürger weiterleiten. Umfragen könnten so verteilt werden, ohne dass die Daten der Bürger an die Organisationen herausgegeben werden müssten.

Besondere Einzelfälle

  • Befragungen, Teilnehmerlisten
  • Kameraüberwachungen waren auch immer wieder mal Thema. Die Kernfrage betraf oft den beobachtbaren Bereich. Das private Grundstück darf jederzeit beobachtet werden. Jeder öffentliche Bereich ist prinzipiell zu vermeiden. Gibt es jedoch konkrete Anlässe, auch öffentliche Bereiche zu beobachten, muss ein entsprechendes Hinweisschild einsehbar sein, 'bevor' der Kamerabereich betreten wird.
  • KI in Schulen ist ein neueres Thema. So sehr es verständlich ist, dass sich Schulen mit dieser interessanten Technologie befassen, so sehr muss auch darauf hingewiesen werden, dass fremde personenbezogene Daten bei der Abfrage nicht eingegeben werden dürfen. Es ist weder bekannt, wo diese Daten gespeichert werden, noch ob sie aus einer KI zuverlässig löschbar sind.
  • Ein Bürger, der auf Verlangen seinen Personalausweis einscannt und einer Behörde sendet, darf keine Felder abdecken. Behörden sind grundsätzlich zur eindeutigen Identitätsfeststellung berechtigt, sofern sie hoheitliche Aufgaben erfüllen.
  • Google MyBusiness
  • Kein berechtigtes Interesse von Kommunen bei Abrufen der SCHUFA
  • Decken Namensadressen personenbezogene Daten auf?
  • Studie "Muslimisches Leben in Deutschland" suspekt
  • Neues Verfahren - Datenschutz?
  • Aktentransport im Homeoffice

Erwähnenswertes aus den anderen Themenbereichen

eGovernment

Das Sachgebiet wurde Ende 2022 in kompetentere Hände abgegeben und kann daher künftig nicht mehr berichtet werden.

Informationsfreiheit

  • Herausgabe der Schadstoffberichte einer Messung in einer Schule
  • Fremde Veranstaltungsanträge veröffentlichungsfähig?
  • Verkehrsrechtliche Anordnung

Korruptionsprävention

Eine Bürgerin, die endlich einen ersehnten Bescheid bekommen hatte, meldete sich bei der zuständigen Sachbearbeiterin und bot - ganz unverhohlen - einen Geldbetrag in einem Umschlag als "Belohnung" an. Nachdem die Sachbearbeiterin ordnungsgemäß erklärt hatte, dass derlei Belohnungen nicht erlaubt und auch nicht erwünscht sind, entfernte sich die Bürgerin. Anschließend fand die Sachbearbeiterin einen Geldumschlag mit diesem Betrag in ihrem Büro, das sie kurz verlassen hatte. Die Sachbearbeiterin informierte ordnungsgemäß ihren Vorgesetzten und den Korruptionspräventionsbeauftragten. Das Geld wurde sichergestellt und konnte der Bürgerin zurück gegeben werden.

NEU: Hinweisgeberschutz

  • Die Bundesrepublik Deutschland wurde 2022 von der EU-Kommission verklagt, da sie noch nicht die Richtlinien zum besseren Schutz von Hinweisgebern in geltendes Recht umgesetzt hatte. Das wurde 2023 erfüllt.