Datenschutzbericht 2022: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Admin (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „{{:Fall 1/2022: Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW}}“) |
Admin (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Datenschutzbericht 2022 | ||
+ | |||
+ | = Fall 1/2022: Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW = | ||
{{:Fall 1/2022: Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW}} | {{:Fall 1/2022: Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW}} |
Version vom 1. Dezember 2022, 14:28 Uhr
Datenschutzbericht 2022
Fall 1/2022: Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Es wurde eine Anfrage gestellt, ob eine Dienstanweisung auch das Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW regeln muss. § 5 IFG NW regelt allerdings (ziemlich detailliert) das Verfahren nach einer Anfrage. Daher halte ich eine zusätzliche Regelung in einer Dienstanweisung nicht für notwendig. Beantwortet werden die Anfragen i. d. R. von den Fachämtern, die auch Detailkenntnisse haben. Eine zentrale Anfragestelle ist mir nicht bekannt.