Betroffenenrechte: Unterschied zwischen den Versionen

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Rechte auf Einschränkung und Widerspruch bestehen ebenfalls nicht, wenn Daten für wissenschaftliche, historische oder statistische Zwecke verarbeitet werden und die Zwecke unmöglich macht. Es besteht dann nicht einmal ein Recht auf Berichtigung.
 
Rechte auf Einschränkung und Widerspruch bestehen ebenfalls nicht, wenn Daten für wissenschaftliche, historische oder statistische Zwecke verarbeitet werden und die Zwecke unmöglich macht. Es besteht dann nicht einmal ein Recht auf Berichtigung.
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* Wer [https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/pdf?library=ECHR&id=001-196351&filename=CASE%20OF%20M.L.%20AND%20W.W.%20v.%20GERMANY%20-%20%5BGerman%20Translation%5D%20summary%20by%20the%20Austrian%20Institute%20for%20Human%20Rights%20%28%D6IM%29.pdf selbst an die Öffentlichkeit] geht, der hat kein Recht auf Vergessen werden".
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* Auch wenn ein großes öffentliches Interesse an einer Tat besteht, müssen alte Berichte [https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/rs20191106_1bvr001613.html nicht gelöscht werden].

Version vom 16. Juli 2020, 09:47 Uhr

Auskunft, Berichtigung, Datenübertragbarkeit - konstruktive Rechte Zum Zeitpunkt der direkten Erhebung sind den betroffenen Personen mitzuteilen, wer Verantwortlicher ist, wer Datenschutzbeauftragter (falls vorhanden) und wer die Aufsichtsbehörde ist. Dazu müssen deren Kontaktdaten aufgeführt werden. Ferner sind die Zwecke und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung zu nennen, ferner auch, sofern darauf begründet, die berechtigten Interessen des Verantwortlichen. Werden Daten an Dritte übermittelt, sind der Empfänger und die Kategorien der übermittelten Daten zu benennen.

Dies betrifft die Datenschutzerklärung auf Websites und Hinweisschilder bei Videoüberwachung! Ferner ist sie auf Antrag auf das Recht auf Auskunft über die verarbeiteten Daten, die Verarbeitungszwecke, die geplante Dauer der Speicherung und das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung. Basiert die Verarbeitung auf einer Einwilligung, ist sie auf das Recht auf Widerruf (für die Zukunft) hinzuweisen. Ferner auf das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde. Sofern eine automatisierte Entscheidungsfindung oder Profiling besteht, darf sie erfahren, welche Logik, Tragweite und Auswirkungen diese hat.

Sofern die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden, hat sie ein Recht auf Auskunft, woher diese Daten stammen. Dies gilt auch, wenn sie aus einer öffentlichen Quelle stammen. Sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht, gibt es ein Recht auf Datenübertragbarkeit. Die betroffene Person hat ein Recht auf Übertragung ihrer Daten und kann sie in maschinenlesbarer Form verlangen. Sie kann auch verlangen, dass diese maschinenlesbaren Daten direkt von einem Anbieter zu einem anderen übermittelt werden, sofern das technisch machbar ist. Die Anträge sollen unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats, bei komplexen Abfragen innerhalb von insgesamt drei Monaten bearbeitet werden. Über eine mögliche Fristverlängerung und ihre Gründe ist die betroffene Person innerhalb des ersten Monats zu informieren.

DSG NW: Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen bestimmt eine Informationspflicht eines Daten Erhebenden gegenüber einer Erhebungsstelle auf Verlangen, sofern schutzwürdige Belange der Person nicht beeinträchtigt werden. Werden die Daten bei einer dritten Person oder einer nicht-öffentlichen Stelle dagegen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die die dritte Person zur Auskunft verpflichtet, ist die Person oder Stelle auf diese Vorschrift hinzuweisen.

Die betroffenen Personen müssen nicht informiert werden, solange die Informationen Strafermittlungen u. ä. nicht gefährden, sie ohnehin geheim zu halten sind oder die Information der Betroffenen zivilrechtliche Ansprüche beeinträchtigen würde. Stammen die Daten von Polizei oder Nachrichtendiensten oder werden sie an diese übermittelt, müssen die Stellen vor der Information der Betroffenen gefragt werden. Das Auskunftsrecht ist dann ebenfalls eingeschränkt. Auch ein Datenleck muss hier nicht gemeldet werden. Das Auskunftsrecht besteht ebenfalls nicht, wenn Daten für wissenschaftliche, historische oder statistische Zwecke verarbeitet werden und die Zwecke damit unmöglich macht .

Weitere Informationen

Widerspruch, Einschränkung, Löschung - destruktive Rechte Die betroffene Person hat ein Recht auf vollständige Löschung aller ihrer personenbezogenen Daten („Recht auf Vergessen werden“).

Der Verantwortliche ist außerdem verpflichtet, die Daten vollständig zu löschen, wenn sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden, die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft, die ursprüngliche Rechtsgrundlage nicht mehr gültig ist, die betroffene Person Widerspruch nach Artikel 21 Absätze 1 oder 2 einlegt (Prominentenschutz, Direktmarketing), die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Nrn. 3, 4), die Löschung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung entspricht, oder sie von einem Kind unter 16 Jahren stammen.

Sofern die Daten bereits legal öffentlich gemacht wurden, muss der Verantwortliche alle Maßnahmen treffen, die Daten zu löschen und alle Datenverarbeiter darüber zu informieren, dass „eine“ (sic!) betroffene Person die Löschung verlangt hat. Ihr Name soll also tunlichst nicht genannt werden.

Die Daten müssen eingeschränkt werden, wenn Betroffene ihre Richtigkeit anzweifeln, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, sie aber seitens der Betroffenen nicht gelöscht werden sollen, die Daten zur Durchsetzung eines Rechtsanspruchs benötigt werden oder ein Widerspruch nach Artikel 21 Abs. 1 eingelegt hat, die Anspruchsgrundlage aber nicht geklärt ist.

Eingeschränkte Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen, zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder im Öffentlichen Interesse verarbeitet werden.

Betroffene haben außerdem das Recht auf Widerspruch gegen eine Verarbeitung nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstaben. e und f, wenn sich aus ihrer besonderen Situation (Prominentenstatus?) Gründe ergeben (Verarbeitung aus öffentlichem Interesse oder dem Interesse des Verantwortlichen), sofern ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen.

Gegen Direktwerbung und Profiling dafür kann jederzeit Widerspruch eingelegt werden, was einen sofortigen Verarbeitungsstopp zur Folge hat. Auf diese Rechte muss die betroffene Person bei der ersten Kontaktaufnahme hingewiesen werden. Der Widerspruch kann auch durch automatisierte Verfahren erfolgen. Gegen die Datenverarbeitung für Wissenschaft, Forschung und Statistik kann ebenfalls Widerspruch eingelegt werden, sofern das öffentliche Interesse nicht überwiegt.

Steht ein zwingendes öffentliches Interesse einem Widerspruchsrecht entgegen, besteht es gegenüber der öffentlichen Stelle nicht.

Über die Rechte nach den Nrn. 6.1 und 6.2 wird die betroffene Person auf Verlangen informiert. Der Verantwortliche teilt die Wahrnehmung dieser Rechte allen Empfängern mit, sofern das möglich und vertretbar ist.

DSG NW: Wenn die Behörden verpflichtet sind, ihre Akten nach Abschluss des Verfahrens einem öffentlichen Archiv anzubieten, entfällt die Löschungsfrist. Ist die Löschung sehr aufwändig, kann auch anonymisiert werden.

Rechte auf Einschränkung und Widerspruch bestehen ebenfalls nicht, wenn Daten für wissenschaftliche, historische oder statistische Zwecke verarbeitet werden und die Zwecke unmöglich macht. Es besteht dann nicht einmal ein Recht auf Berichtigung.