Fall 50/2021: Adressensammlung für Ideenbörse: Unterschied zwischen den Versionen
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Für eine Ideenbörse sollte eine Liste von interessierten Bürgern angelegt werden. Diese Liste sollte "manuell" verwaltet werden, aber eben mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms, was dann ja nicht mehr "manuelle Verwaltung" ist. Insofern befindet sich der Fall im [[sachlicher Anwendungsbereich|sachlichen Anwendungsbereich]] der EU-DSGVO. | Für eine Ideenbörse sollte eine Liste von interessierten Bürgern angelegt werden. Diese Liste sollte "manuell" verwaltet werden, aber eben mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms, was dann ja nicht mehr "manuelle Verwaltung" ist. Insofern befindet sich der Fall im [[sachlicher Anwendungsbereich|sachlichen Anwendungsbereich]] der EU-DSGVO. | ||
Aktuelle Version vom 13. September 2021, 12:20 Uhr
Für eine Ideenbörse sollte eine Liste von interessierten Bürgern angelegt werden. Diese Liste sollte "manuell" verwaltet werden, aber eben mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms, was dann ja nicht mehr "manuelle Verwaltung" ist. Insofern befindet sich der Fall im sachlichen Anwendungsbereich der EU-DSGVO.
Die Ideenbörse ist mit einem Newsletter vergleichbar. Bei Newslettern ist ein "Double Opt-In" notwendig. Die Adressaten müssen einerseits mit Erlaubnis in eine Liste eingetragen werden, andererseits aber auch ihre E-Mail-Adresse nochmal bestätigen, damit niemand eine fremde Adresse angeben kann.
Die Datenschutzerklärung erklärt das ausreichend. Der Fall war datenschutzkonform.