Videoüberwachung: Unterschied zwischen den Versionen
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=== Verbleib der Daten === | === Verbleib der Daten === |
Version vom 30. September 2020, 12:56 Uhr
Rechtlicher Rahmen
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels "opto-elektronischer Einrichtungen" wird als Videoüberwachung bezeichnet1.
- Ob eine Kamera dabei analog oder digital arbeitet, ob sie mobil oder stationär ist, ist unerheblich2.
- Die EU-DSGVO regelt die Videoüberwachung nicht explizit (wohl aber als eine Form der Verarbeitung3).
- Regelungen finden sich dagegen im BDSG und im DSG NW1.
- Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Videoüberwachung öffentlicher Stellen und nicht öffentlicher Stellen.
- Ferner ist ausschlaggebend, ob ein öffentlicher oder ein privater Raum überwacht werden soll.
Videoüberwachung durch öffentliche Stellen
- Jede Verarbeitung, auch die Videoüberwachung, muss den Voraussetzungen de EU-DSGVO an die Rechtmäßigkeit entsprechen4.
- Demnach ist die Verarbeitung u. a. rechtmäßig, wenn sie
- für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder
- in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde
- Ferner ist die Videoüberwachung zulässig, wenn dies
- zur Wahrnehmung des Hausrechts5
- zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz6 oder
- zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen7
- erforderlich ist, und
- wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
- Eine entsprechende Datenschutzerklärung8 ist frühestmöglich erkennbar zu machen9, was bedeutet, dass ein entsprechendes Schild mit allen Pflichtangaben sichtbar sein muss, bevor man in den Sichtbereich der Kamera trifft. Betroffene sollen eine Wahl haben, ob sie aufgenommen werden wollen oder nicht.
Verbleib der Daten
- Eine Zweckänderung von rechtmäßig aufgenommenen Daten ist nur zulässig, wenn dies
- zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- zur Verfolgung von Straftaten oder
- zur Geltendmachen von Rechtsansprüchen gegenüber den Betroffenen
- erforderlich ist10.
- Sollten die Aufnahmen für diese Zwecke nicht benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen11.
1 § 20 Abs. 1 DSG NW, § 4 Abs. 1 BDSG
2 Zilkens, S. 590
3 Art. 4 Nr. 2 EU-DSGVO
4 Art. 6 EU-DSGVO
5 § 20 Abs. 1 Nr. 1 DSG NW
6 § 20 Abs. 1 Nr. 2 DSG NW
7 § 20 Abs. 1 Nr. 3 DSG NW
8 Art. 13 EU-DSGVO
9 § 20 Abs. 2 DSG NW
10 § 20 Abs. 3 DSG NW
11 § 20 Abs. 4 DSG NW