Videoüberwachung: Unterschied zwischen den Versionen
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* Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels "opto-elektronischer Einrichtungen" wird als Videoüberwachung bezeichnet<sup>1</sup>. | * Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels "opto-elektronischer Einrichtungen" wird als Videoüberwachung bezeichnet<sup>1</sup>. | ||
− | * Ob eine Kamera dabei analog oder digital arbeitet, ob sie mobil oder stationär ist, ist unerheblich<sup>2</sup>. | + | * Ob eine Kamera dabei '''analog oder digital''' arbeitet, ob sie '''mobil oder stationär''' ist, ist unerheblich<sup>2</sup>. |
+ | * Die EU-DSGVO regelt die Videoüberwachung '''nicht''' explizit (wohl aber als eine Form der Verarbeitung<sup>3</sup>). | ||
+ | * Regelungen finden sich dagegen im BDSG und im DSG NW<sup>1</sup>. | ||
+ | * Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Videoüberwachung '''öffentlicher''' Stellen und '''nicht öffentlicher''' Stellen. | ||
+ | * Ferner ist ausschlaggebend, ob ein '''öffentlicher''' oder ein '''privater''' Raum überwacht werden soll. | ||
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+ | * Jede Verarbeitung, auch die Videoüberwachung, muss den Voraussetzungen de EU-DSGVO an die Rechtmäßigkeit entsprechen<sup>4</sup>. | ||
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+ | ** für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder | ||
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=== Quellen === | === Quellen === | ||
<sup>1</sup> § 20 Abs. 1 DSG NW, § 4 Abs. 1 BDSG<br> | <sup>1</sup> § 20 Abs. 1 DSG NW, § 4 Abs. 1 BDSG<br> | ||
<sup>2</sup> Zilkens, S. 590<br> | <sup>2</sup> Zilkens, S. 590<br> | ||
+ | <sup>3</sup> Art. 4 Nr. 2 EU-DSGVO | ||
+ | <sup>4</sup> Art. 6 EU-DSGVO |
Version vom 30. September 2020, 10:53 Uhr
Rechtlicher Rahmen
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels "opto-elektronischer Einrichtungen" wird als Videoüberwachung bezeichnet1.
- Ob eine Kamera dabei analog oder digital arbeitet, ob sie mobil oder stationär ist, ist unerheblich2.
- Die EU-DSGVO regelt die Videoüberwachung nicht explizit (wohl aber als eine Form der Verarbeitung3).
- Regelungen finden sich dagegen im BDSG und im DSG NW1.
- Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Videoüberwachung öffentlicher Stellen und nicht öffentlicher Stellen.
- Ferner ist ausschlaggebend, ob ein öffentlicher oder ein privater Raum überwacht werden soll.
Videoüberwachung durch öffentliche Stellen
- Jede Verarbeitung, auch die Videoüberwachung, muss den Voraussetzungen de EU-DSGVO an die Rechtmäßigkeit entsprechen4.
- Demnach ist die Verarbeitung u. a. rechtmäßig, wenn sie
- für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder
- in Ausbübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde
- erfolgt
Quellen
1 § 20 Abs. 1 DSG NW, § 4 Abs. 1 BDSG
2 Zilkens, S. 590
3 Art. 4 Nr. 2 EU-DSGVO
4 Art. 6 EU-DSGVO