Korruptionsschutz: Unterschied zwischen den Versionen
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Einen Straftatsbestand "Korruption" gibt es im Strafrecht nicht. Vielmehr gelten mehrere Verstöße als Korruption. Bestraft werden kann man also nicht wegen "Korruption" sondern wegen verschiedener Straftaten, die als Korruption gelten. | Einen Straftatsbestand "Korruption" gibt es im Strafrecht nicht. Vielmehr gelten mehrere Verstöße als Korruption. Bestraft werden kann man also nicht wegen "Korruption" sondern wegen verschiedener Straftaten, die als Korruption gelten. |
Version vom 26. August 2020, 14:23 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Was ist Korruption?
Einen Straftatsbestand "Korruption" gibt es im Strafrecht nicht. Vielmehr gelten mehrere Verstöße als Korruption. Bestraft werden kann man also nicht wegen "Korruption" sondern wegen verschiedener Straftaten, die als Korruption gelten.
Unter Korruption versteht man grundsätzlich die persönliche Vorteilnahme zu Ungunsten des Allgemeinwohls.
Wenn man also zu eigenen Gunsten gegen allgemeine Regeln verstößt, ist man korrupt. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz Nordrhein-Westfalen kennt nur Verfehlungen. Folgende Straftaten gelten als "Verfehlung" im Sinne des Gesetzes:
- Vorteilsannahme und Bestechlichkeit passiv bzw. aktiv Vorteilsgewährung und Bestechung (§§ 331 - 335 StGB)
- Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
- Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB)
- Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 261 StGB)
- Betrug bzw. Subventionsbetrug oder Kreditbetrug (§§ 263, 264, 265b StGB)
- Untreue bzw. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§§ 266, 266a StGB)
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB)
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
- Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§§ 19, 20, 20a, 22 KrWaffKontrG)
- Verstöße gegen den Wettbewerb auf dem Europäischen Binnenmarkt (§ 81 GWB)
- Verstoß gegen Arbeitnehmerüberlassung (§ 16 AÜG)
- Verstöße gegen Gesetze zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Neben der Strafe erfolgt ein Eintrag in ein Vergaberegister. Personen und Unternehmen können also von staatlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.