Datenschutzbericht 2023: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Sachgebiet wurde in bessere Hände abgegeben und kann daher künftig nicht mehr berichtet werden.
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Version vom 3. Januar 2024, 12:10 Uhr

(Dieser Bericht ist noch in Arbeit)

Allgemeine Lage

Die Anzahl der Datenschutzfälle im Jahr 2023 erreichte einen Tiefstand seit der Einrichtung nach der EU-DSGVO im Jahr 2016. Insgesamt wurden lediglich 55 Beratungen zu konkreten und größeren Fällen angefragt. Die restlichen Datenschutzaufgaben beinhalteten Routineaufgaben wie Erstellung von Datenschutzerklärungen, Entwurf von Verträgen, Kurzberatungen, einfache Anfragen oder die Prüfung dieser Dokumente. Im Bereich Datenschutz hat sich also eine gewisse Routine etabliert und das allgemeine Wissen über den Datenschutz ist bei den Beschäftigten gestiegen. Hervorzuheben ist nach wie vor die Sensibilität, mit der die Beschäftigten der zuständigen Kommunen Leichlingen, Overath und Odenthal arbeiten. Auch wenn nicht täglich nachgefragt wird, ist der Datenschutz ein Teil der täglichen Arbeit geworden und im Zweifel wird nachgefragt.

Etwa 50 % der Aufträge kamen aus Leichlingen, 25 % jeweils aus Overath und Odenthal.

Die aktuelle Rechtslage im Datenschutz

Wieder datenschutzgerechte Datenübermittlungen in die USA ermöglichte ein neuer Beschluss. Im Sommer nahm die EU-Kommission das neue "Data Privacy Framework" an. Das war notwendig, weil die alte Regelung ("Data Privacy Shield") durch das so genannte "Schrems II"-Urteil im Sommer 2020 vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt wurde.

Was vielleicht etwas akademisch klingt, hat ganz praktische Anwendungen. Ohne eine datenschutzgerechte Datenübermittlung in die USA konnte man streng genommen weder Handy noch Windows-PC einschalten, da beide Gerätearten ständig Daten in die Zentralen von Google bzw. Microsoft übertragen. Das ist jetzt wieder auf rechtssicherem Terrain möglich. Alle übermittelnden Organisationen müssen sich allerdings zertifizieren lassen und es wurden bereits Klagen gegen die neue Regelung angekündigt.

Nach dem Bundesmeldegesetz sind Auszüge aus dem Einwohnermelderegister für private Organisationen möglich, wenn die Kriterien exakt genug formuliert werden. Das Innenministerium NRW hat nun zusätzlich bestimmt, dass die Anzahl der Datensätze 2 % der Einwohnerschaft nicht übersteigen darf. Die Nutzung amtlicher Einträge im Register ist somit strenger geregelt. Kommunen dürfen allerdings gemäß dem Meldegesetz NRW Anfragen auch direkt an die Bürger weiterleiten. Umfragen könnten so verteilt werden, ohne dass die Daten der Bürger an die Organisationen herausgegeben werden müssten.

Besondere Einzelfälle

Besonderheiten aus den anderen Themenbereichen

eGovernment

Das Sachgebiet wurde in bessere Hände abgegeben und kann daher künftig nicht mehr berichtet werden.

Informationsfreiheit

Korruptionsprävention

NEU: Hinweisgeberschutz