Hinweisgeberschutz: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. September 2023, 07:47 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31.05.2023
Persönliche Meinung: Das HinSchG ist ein modernes Gesetz. Praktische Regelungen wie beispielsweise die Einwilligung für wortgenaue Protokolle oder der Einsatz von Videokonferenzen sind berücksichtigt und erlaubt. Dem Datenschutz ist klar Folge geleistet worden. Auch die notwendige Voraussetzung für die Ausübung der Beauftragten sind niedrigschwellig, in meinen Augen sehr fair. Der Gesetzgeber zeigt ein aufrichtiges Interesse an der Regelung.
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsdefinitionen
- Meldungen sind Mitteilungen an (interne oder externe) Meldestellen (§ 3 Abs. 4 HinSchG).
- Offenlegungen sind dagegen für die Öffentlichkeit zugängliche Informationen (§ 3 Abs. 5 HinSchG).
- Beschäftigungsgeber sind natürliche Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen, bei denen mindestens eine Person beschäftigt ist (§ 3 Abs. 9 HinSchG).
Termine des Gesetzes
- Das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes (HinSchG) setzt die EU-Richtlinie 2019/1937 vom 16.12.2019 um.
- Es wurde am 31.05.2023 ausgefertigt (Fußnote).
- Der § 41 des Gesetzes (Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium) trat bereits am 03.06.2023 in Kraft (Fußnote).
- Das HinSchG trat am 02.07.2023 in Kraft (Fußnote).
- Bußgelder wegen fehlender Meldestellen dürfen erst ab dem 01.12.2023 verhängt werden (§ 42 Abs. 2 HinSchG).
- Private Beschäftigungsgeber (von 50 bis 249 Beschäftigten) müssen interne Meldestellen erst ab dem 17.12.2023 einrichten (mit Ausnahmen der in § 12 Absatz 3 genannten Banken und Versicherungen) (§ 42 Abs. 1 HinSchg)).
Zielsetzung des Gesetzes, persönlicher Anwendungsbereich, geschützte Personen
- Das HinSchG schützt Personen, die
- im Zusammenhang oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit
- Informationen über Verstöße erlangt haben und diese Informationen
- an Meldestellen des Gesetzes melden oder ihnen offenlegen (geschützte Personen, sog. "Whistleblower")
- und Personen, die Gegenstand oder Betroffene dieser Meldung sind auch (§ 1 HinSchG).
Meldungen und Offenlegungen
Wahlfreiheit der Whistleblower
- Whistleblower haben die Wahl, ob sie sich an interne oder externe Meldestellen wenden möchten (§ 7 HinSchG).
- Sofern keine Repressalien zu befürchten sind und dem Missstand abgeholfen wird, sind interne Meldestellen vorzuziehen.
- Die Behinderung der Kommunikation und der Versuch sind strafbar. (§ 7 Abs. 2 HinschG).
- Beschäftigungsgeber sollen Anreize zur Konsultierung interner Meldestellen schaffen (§ 7 Abs. 3 HinSchG).
- Es sollen klare und leicht zugängliche Informationen zur Nutzung bereitgestellt werden (§ 7 Abs. 3 HinSchG).
Inhalt von Meldungen und Offenlegungen
Das Gesetz gilt für Meldungen und Offenlegungen von Informationen über
- strafbewehrte Verstöße und
- bußgeldbewehrte Verstöße,
- wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder
- dem Schutz von Rechten von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane (Personalrat, Betriebsrat) dient.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist erlaubt (§ 10 HinSchG).
Vertraulichkeitsgebot und Ausnahmen
- Die Wahrung der Vertraulichkeit der meldenden Personen, der gemeldeten Personen und der Meldung selbst ist Pflicht.
- Nur unmittelbar unterstützende Personen dürfen diese Daten erhalten.
- Ausnahme 1: die Weitergabe ist für den Fortgang notwendig
- Ausnahme 2: die meldende Person hat der Weitergabe (schriftlich) eingewilligt.
- Die Vertraulichkeit ist auch Pflicht, wenn die Stelle nicht zuständig ist.
- Dem Auskunftsbegehren strafverfolgender Behörden ist Folge zu leisten.
- Die meldende Person ist über eine Auskunft und die Gründe zu informieren.
- Ausnahme: die Strafverfolgungsbehörden stellen fest, dass der Verfolgungserfolg gefährdet sein könnte.
- Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der meldenden Person sind nicht geschützt.