Datenschutzerklärung: Unterschied zwischen den Versionen

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Sofern die Dateneigentümer in die Verarbeitung eingewilligt haben, muss das Recht auf Widerruf
 
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dieser Einwilligung genannt werden. Der Widerruf gilt stets für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit (Für die Vergangenheit siehe "Recht auf Vergessenwerden").
 
dieser Einwilligung genannt werden. Der Widerruf gilt stets für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit (Für die Vergangenheit siehe "Recht auf Vergessenwerden").
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* Der Europäische Datenschutzausschuss zu [https://www.datenschutz-praxis.de/fachnews/cookies-und-co-neue-leitlinien-fuer-webseiten/?newsletter=ds/i/datenschutz-praxis-aktuell/9100/2020/22/02091536/News_4&va=02091536&chorid=02091536&vkgrp=354 Cookies] (Datenschutzpraxis, 09.06.2020)

Version vom 22. Juli 2020, 07:04 Uhr

Werden Daten irgendwelcher Kategorien erstmals erhoben (oder erstmals an die Verantwortlichen übermittelt), ist eine Datenschutzerklärung abzugeben, in der aufgeführt ist, wer, ggf. mit welchem Datenschutzbeauftragten, warum, aufgrund welcher Berechtigungen oder Interessen die Daten verarbeitet. Werden diese Daten übermittelt, ist der Empfänger anzugeben. Bei Übermittlungen ins Nicht-EU-Ausland zusätzlich die Rechtsgrundlage der Übermittlung.

So eine Datenschutzerklärung kann so aussehen:

DATENSCHUTZERKLÄRUNG
Verantwortlicher.......: Schummel GmbH
Datenschutzbeauftragter: Anton Ahnungslos
Zweck..................: Verkauf von Schuhen
Grundlage..............: Berechtigtes Interesse
Übermittlung an........: Schuh Marketing "Tritt ihn" GmbH

Sie kann aber auch (empfehlenswerter) als Fließtext ausgegeben werden:

Die Schummel GmbH verarbeitet Ihre Daten zum Zweck des Verkaufs von Schuhen auf der Grundlage ihres berechtigten Interesses. Sie übermittelt Ihre Daten an die Firma Schuh Marketing "Tritt Ihn" GmbH. Datenschutzbeauftragter ist Anton Ahnungslos.

Auf Anfrage hat der verantwortliche Verarbeiter Informationen bereitzustellen über die Dauer der Speicherung (oder Kriterien für die Dauer) und die Rechte der Betroffenen (siehe oben) informieren. (A2, EWG 14-21, A3, EWG 22-25, § 5 DSG NW, § 1 BDSG)

Sofern die Dateneigentümer in die Verarbeitung eingewilligt haben, muss das Recht auf Widerruf dieser Einwilligung genannt werden. Der Widerruf gilt stets für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit (Für die Vergangenheit siehe "Recht auf Vergessenwerden").

  • Der Europäische Datenschutzausschuss zu Cookies (Datenschutzpraxis, 09.06.2020)