Fall 19/2022: Impfunterlagen im Jugendamtssystem: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Sachverhalt:''' Eine Kommune eröffnet den Zugang ihres Pflegestellensystems für Kinder den Tagespflegestellen außerhalb der Stadtverwaltung. Da das System es ermöglicht, sollen dort persönliche Unterlagen eingestellt werden. Das sind Erziehungsberichte über Kinder, aber auch beispielsweise die Impfnachweise der Betreuer/-innen. Ist das datenschutzrechtlich zulässig?
 
'''Sachverhalt:''' Eine Kommune eröffnet den Zugang ihres Pflegestellensystems für Kinder den Tagespflegestellen außerhalb der Stadtverwaltung. Da das System es ermöglicht, sollen dort persönliche Unterlagen eingestellt werden. Das sind Erziehungsberichte über Kinder, aber auch beispielsweise die Impfnachweise der Betreuer/-innen. Ist das datenschutzrechtlich zulässig?
  

Aktuelle Version vom 24. April 2023, 12:44 Uhr

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Sachverhalt: Eine Kommune eröffnet den Zugang ihres Pflegestellensystems für Kinder den Tagespflegestellen außerhalb der Stadtverwaltung. Da das System es ermöglicht, sollen dort persönliche Unterlagen eingestellt werden. Das sind Erziehungsberichte über Kinder, aber auch beispielsweise die Impfnachweise der Betreuer/-innen. Ist das datenschutzrechtlich zulässig?

Prüfung: Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn es eine Rechtsgrundlage dafür gibt (Art. 5 EU-DSGVO). Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten wie Impfstatus) dürfen darüber hinaus nur bei noch strengeren Kriterien verarbeitet werden (Art. 9 EU-DSGVO). Eine der Erlaubniskriterien ist, dass die Betroffenen die Möglichkeit haben müssen, ihren arbeitsrechtlichen Pflichten nachzukommen. Da Gesundheitsdaten der Betreuer/-innen von Kindern explizit verarbeitet werden dürfen, ist die Einstellung der Daten rechtmäßig (§ 23 a Infektionsschutzgesetz).

Ergebnis: Das Einstellen des Impfstatus der Betreung ist rechtmäßig.