Fall 53/2021: Einwilligung zum Recht am eigenen Bild: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Admin (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Das Recht am eigenen Bild ist zwar kein Datenschutzrecht, aber ich kann Ihnen vielleicht dennoch einen Tipp geben. Zur Einwilligung reicht ein Kreuzchen auf ei…“) |
Admin (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | [[Datei:Fotoshooting.jpg|mini|links]] | ||
Das Recht am eigenen Bild ist zwar kein Datenschutzrecht, aber ich kann Ihnen vielleicht dennoch einen Tipp geben. Zur Einwilligung reicht ein Kreuzchen auf einem Formular. Mehr Ansprüche stellt das Kunsturheberrechtsgesetz nicht. | Das Recht am eigenen Bild ist zwar kein Datenschutzrecht, aber ich kann Ihnen vielleicht dennoch einen Tipp geben. Zur Einwilligung reicht ein Kreuzchen auf einem Formular. Mehr Ansprüche stellt das Kunsturheberrechtsgesetz nicht. | ||
Aktuelle Version vom 4. Oktober 2021, 16:01 Uhr
Das Recht am eigenen Bild ist zwar kein Datenschutzrecht, aber ich kann Ihnen vielleicht dennoch einen Tipp geben. Zur Einwilligung reicht ein Kreuzchen auf einem Formular. Mehr Ansprüche stellt das Kunsturheberrechtsgesetz nicht.
Eine Einwilligung brauchen Sie aber nur, wenn die Abgebildeten
- nicht Teil einer Versammlung sind oder
- nicht nur "Beiwerk" sind.
Dann muss die Abbildung ertragen werden.
Genaueres bietet der Wikipedia-Artikel, den ich ziemlich gut finde. Vielleicht, weil ich selbst mit daran gearbeitet habe: ;-)
https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild_(Deutschland)
Eine Einwilligung einzuholen ist "politisch" immer am besten. Die Bürger/-innen fühlen sich dann ernst genommen und das soll ja auch so sein.