Videoüberwachung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 30. September 2020, 10:54 Uhr
Rechtlicher Rahmen
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels "opto-elektronischer Einrichtungen" wird als Videoüberwachung bezeichnet1.
- Ob eine Kamera dabei analog oder digital arbeitet, ob sie mobil oder stationär ist, ist unerheblich2.
- Die EU-DSGVO regelt die Videoüberwachung nicht explizit (wohl aber als eine Form der Verarbeitung3).
- Regelungen finden sich dagegen im BDSG und im DSG NW1.
- Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Videoüberwachung öffentlicher Stellen und nicht öffentlicher Stellen.
- Ferner ist ausschlaggebend, ob ein öffentlicher oder ein privater Raum überwacht werden soll.
Videoüberwachung durch öffentliche Stellen
- Jede Verarbeitung, auch die Videoüberwachung, muss den Voraussetzungen de EU-DSGVO an die Rechtmäßigkeit entsprechen4.
- Demnach ist die Verarbeitung u. a. rechtmäßig, wenn sie
- für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder
- in Ausbübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde
- erfolgt
Quellen
1 § 20 Abs. 1 DSG NW, § 4 Abs. 1 BDSG
2 Zilkens, S. 590
3 Art. 4 Nr. 2 EU-DSGVO
4 Art. 6 EU-DSGVO