Videoüberwachung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels "opto-elektronischer Einrichtungen" wird als Videoüberwachung bezeichnet <ref name="Videoüberwachung">§ 20 Abs. 1 DSG NW, § 4 Abs. 1 BDSG</ref>.  
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* Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels "opto-elektronischer Einrichtungen" wird als Videoüberwachung bezeichnet<sup>1</sup>.
* Ob eine Kamera dabei analog oder digital arbeitet, ob sie mobil oder stationär ist, ist unerheblich <ref>Zilkens, S. 590</ref>.
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* Ob eine Kamera dabei analog oder digital arbeitet, ob sie mobil oder stationär ist, ist unerheblich<sup>2</sup>.
  
=== Einzelnachweise ===
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=== Quellen ===
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<sup>1</sup> § 20 Abs. 1 DSG NW, § 4 Abs. 1 BDSG<br>
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<sup>2</sup> Zilkens, S. 590<br>

Version vom 30. September 2020, 10:38 Uhr

  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels "opto-elektronischer Einrichtungen" wird als Videoüberwachung bezeichnet1.
  • Ob eine Kamera dabei analog oder digital arbeitet, ob sie mobil oder stationär ist, ist unerheblich2.

Quellen

1 § 20 Abs. 1 DSG NW, § 4 Abs. 1 BDSG
2 Zilkens, S. 590