Was ist Datenschutz?: Unterschied zwischen den Versionen
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* Für die Behörden des Bundes ist der oder die Bundesdatenschutzbeauftragte zuständig (§9 BDSG). | * Für die Behörden des Bundes ist der oder die Bundesdatenschutzbeauftragte zuständig (§9 BDSG). |
Version vom 30. Januar 2024, 11:30 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Wenn im räumlichen Anwendungsbereich der EU-DSGVO
- 2 und im sachlichen Anwendungsbereich der EU-DSGVO
- 3 und im zeitlichen Anwendungsbereich der EU-DSGVO
- 4 personenbezogene Daten
- 5 oder besondere Kategorien personenbezogener Daten
- 6 verarbeitet werden,
- 7 dann müssen die Verantwortlichen
- 8 dies rechtmäßig,
- 9 unter Beachtung der zusätzlich bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten geltenden Voraussetzungen,
- 10 zweckgebunden,
- 11 minimiert,
- 12 transparent,
- 13 mit richtigen Daten,
- 14 zeitlich begrenzt,
- 15 integer und vertraulich,
- 16 nach Treu und Glauben
- 17 und das alles nachweisen können
- 18 oder abschätzen
- 19 weil ansonsten eine Meldung an die Aufsichtsbehörde erfolgen,
- 20 eine Klage erhoben,
- 21 oder eine Strafe verhängt werden kann.
Wenn im räumlichen Anwendungsbereich der EU-DSGVO
- Die Verarbeitung findet innerhalb der EU statt oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein
- oder die Verantwortlichen unterliegen EU-Recht
- oder die Verantwortlichen haben wenigstens eine Niederlassung innerhalb der EU
und im sachlichen Anwendungsbereich der EU-DSGVO
- und es handelt sich nicht um Verantwortliche innerhalb der Strafverfolgung (Polizei, Gerichte)
- und es handelt sich nicht um EU-Organe (da gelten eigene Vorschriften)
- und es handelt sich nicht um den rein persönlichen oder familiären Bereich
und im zeitlichen Anwendungsbereich der EU-DSGVO
- also nach dem 28.05.2018, 0:00 Uhr
personenbezogene Daten
- Personenbezogenen sind Daten, durch die
- eine natürliche Person
- direkt oder mit Hilfe von weiteren Datenquellen
- eindeutig
- identifiziert werden kann
- Ton- und Bildaufnahmen sind personenbezogene Daten
oder besondere Kategorien personenbezogener Daten
- Daten über rassische oder ethnische Herkunft
- politische Meinungen oder Gewerkschaftszugehörigkeit
- religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen
- genetische, biometrische oder gesundheitliche Daten
- Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung
verarbeitet werden,
- erhoben (z. B. Daten werden von Betroffenen erfragt)
- erfasst (z. B. Daten werden gespeichert)
- empfangen (z. B. Daten werden von anderen Stellen übermittelt)
- ausgelesen (z. B. Daten werden von Maschinen auf Anfrage übermittelt)
- abfragen (z. B. Daten werden von anderen Stellen angefordert)
- organisiert (z. B. Daten werden anders sortiert)
- geordnet (z. B. Daten werden reindiziert)
- angepasst (z. B. Daten werden übersetzt)
- verwendet (z. B. Adressen bei Serienbriefen)
- abgeglichen (z. B. mit anderen Datenbeständen ergänzt)
- verknüpft (z. B. mit anderen Datenbeständen koordiniert)
- offengelegt (z. B. in sozialen Netzen gepostet)
- übermittelt (z. B. an andere Stellen gesendet)
- verbreitet (z. B. ins Internet gestellt)
- bereitgestellt (z. B. zum Abruf in die Cloud)
- eingeschränkt (z. B. aus der Bearbeitung genommen)
- gelöscht (z. B. wieder herstellbar verschoben)
- vernichtet (z. B. endgültig unbrauchbar gemacht)
dann müssen die Verantwortlichen
- Verantwortlich ist, wer über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet
- Es kann auch Gemeinsam Verantwortliche geben
- Auftragnehmer ohne diese Entscheidungsfähigkeit dürfen nur mit einem Vertrag bestimmten Inhalts beauftragt werden.
dies rechtmäßig,
- Rechtsgrundlagen sind
- Interessen
- lebenswichtiger Art (Leben oder Gesundheit der Betroffenen sind bedroht)
- öffentlicher Art (das Interesse der Öffentlichkeit ist höher als das der Betroffenen (z. B. bei Seuchen))
- berechtigter Art (z. B. Firmen, deren Interesse die Werbung ist)
- Verträge
- deren Teil der Betroffene ist
- Gesetze
- materieller Art (also z. B. keine Satzungen)
- oder in Ausübung öffentlicher Gewalt
- die der Staat oder damit Beliehene ausüben dürfen
- eine informierte Einwilligung der Betroffenen
- Interessen
unter Beachtung der zusätzlich bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten geltenden Voraussetzungen,
- Basiert die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss die Verarbeitung dieser Daten explizit aufgeführt sein.
- Die Verarbeitung muss erforderlich sein, um ein soziales Recht auszuüben oder einer entsprechenden Pflicht nachzukommen.
- Eine Einwilligung der Betroffenen ist gesundheitlich oder rechtlich nicht möglich.
- Die Verarbeitung erfolgt durch eine nicht gewinnorientierte Stiftung.
- Die Betroffenen haben die Daten selbst öffentlich gemacht.
- Die Verarbeitung ist im Bereich von Gerichten erforderlich.
- Die Verarbeitung ist aus erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich.
- Verarbeitung zum Zwecke der
- Gesundheitsvorsorge,
- Arbeitsmedizin,
- Beurteilung der Arbeitsfähigkeit,
- medizinische Diagnostik,
- Versorgung oder Behandlung im Gesundheitsbereich,
- Schutz vor Pandemien o. ä.,
- archivarische, wissenschaftliche oder historische Zwecke
- Verarbeitende unterliegen einer Geheimhaltungspflicht
zweckgebunden,
- Der Zweck der Verarbeitung muss vor der Verarbeitung festgelegt sein.
- Eine Zweckänderung ist die Nutzung vorhandener Daten zu einem anderen Zweck als dem, der bei der Entstehung der Daten der Grund war.
- Eine Zweckänderung muss mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar sein.
- oder es muss eine Rechtsgrundlage für die Zweckänderung geben (Gesetz, Einwilligung)
- Zu berücksichtigen sind
- Verbindungen zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Zweck
- Zusammenhängen der Erhebung der Datenbestände
- Arten der personenbezogenen Daten, gerade bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten
- Folgen der neuen Verarbeitung
- Garantien für Rechte und Freiheiten der Betroffenen durch Verschlüsselung oder Pseudonymisierung
- Eine Weiterverarbeitung für im Öffentlichen Interesse liegende archivarische, wissenschaftliche oder historische Zwecke gilt als vereinbar.
minimiert,
- Es dürfen nur so viele Daten verarbeitet werden, wie für den Zweck unbedingt notwendig sind.
transparent,
- Bei Erfassungen und Empfang muss eine Datenschutzerklärung an die Betroffenen abgegeben werden.
- Betroffene haben ein Recht auf Auskunft
mit richtigen Daten,
- Betroffene haben ein Recht auf Korrektur ihrer Daten
- Betroffene haben u. U. ein Recht auf Sperrung ihrer Daten (Aussetzen der Verarbeitung)
zeitlich begrenzt,
- Die Daten dürfen nur so lange personenbezogen sein, wie es für die Verarbeitung unbedingt notwendig ist.
- Betroffene haben u. U. ein Recht auf Löschung ihrer Daten
integer und vertraulich,
- Verantwortliche müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn
- es sich bei den Verantwortlichen um Behörden handelt oder
- mindestens 20 Personen regelmäßig mit der Verarbeitung beschäftigt sind oder
- besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden oder
- personenbezogene Daten in großem Umfang verarbeitet werden oder
- und systematisch das Verhalten natürlicher Personen überwacht wird
nach Treu und Glauben
- Nach herrschender Meinung in anständiger und fairer Weise.
und das alles nachweisen können
- Verantwortliche müssen ein Verarbeitungsverzeichnis schriftlich führen (Art. 30 EU-DSGVO).
- wenn es sich um Behörden handelt
- oder um private Stellen,
- die mehr als 249 Beschäftigte haben
- deren Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt
- oder es werden dort besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet
- oder es werden dort Daten über Verurteilung oder Straftaten verarbeitet
oder abschätzen
- Verantwortliche müssen u. U. eine Datenschutzfolgenabschätzung durchführen und dokumentieren
weil ansonsten eine Meldung an die Aufsichtsbehörde erfolgen,
- Für die Behörden des Bundes ist der oder die Bundesdatenschutzbeauftragte zuständig (§9 BDSG).
- Zuständig für nicht-öffentliche Stellen (Firmen, Privatpersonen) ist der oder die Landesdatenschutzbeauftragte (§ 40 BDSG).
- Betrifft der Fall mehrere Bundesländer, ist der oder die Bundesdatenschutzbeauftragte zuständig (§ 40 BDSG).