Hinweisgeberschutz: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. September 2023, 06:57 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31.05.2023
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsdefinitionen
- Meldungen sind Mitteilungen an (interne oder externe) Meldestellen (§ 3 Abs. 4 HinSchG).
- Offenlegungen sind dagegen für die Öffentlichkeit zugängliche Informationen (§ 3 Abs. 5 HinSchG).
- Beschäftigungsgeber sind natürliche Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen, bei denen mindestens eine Person beschäftigt ist (§ 3 Abs. 9 HinSchG).
Termine des Gesetzes
- Das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes (HinSchG) setzt die EU-Richtlinie 2019/1937 vom 16.12.2019 um.
- Es wurde am 31.05.2023 ausgefertigt (Fußnote).
- Der § 41 des Gesetzes (Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium) trat bereits am 03.06.2023 in Kraft (Fußnote).
- Das HinSchG trat am 02.07.2023 in Kraft (Fußnote).
- Bußgelder wegen fehlender Meldestellen dürfen erst ab dem 01.12.2023 verhängt werden (§ 42 Abs. 2 HinSchG).
- Private Beschäftigungsgeber (von 50 bis 249 Beschäftigten) müssen interne Meldestellen erst ab dem 17.12.2023 einrichten (mit Ausnahmen der in § 12 Absatz 3 genannten Banken und Versicherungen) (§ 42 Abs. 1 HinSchg)).
Zielsetzung des Gesetzes, persönlicher Anwendungsbereich, geschützte Personen
Das HinSchG schützt Personen, die
- im Zusammenhang oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit
- Informationen über Verstöße erlangt haben und diese Informationen
- an Meldestellen des Gesetzes melden oder ihnen offenlegen (geschützte Personen, sog. "Whistleblower")
und Personen, die Gegenstand oder Betroffene dieser Meldung sind auch (§ 1 HinSchG).
Meldungen und Offenlegungen
Wahlfreiheit der Whistleblower
- Whistleblower haben die Wahl, ob sie sich an interne oder externe Meldestellen wenden möchten (§ 7 HinwSchG).
- Sofern keine Repressalien zu befürchten sind und dem Missstand abgeholfen wird, sind interne Meldestellen vorzuziehen.
- Die Behinderung der Kommunikation und der Versuch sind strafbar. (§ 7 Abs. 2).
- Beschäftigungsgeber sollen Anreize zur Konsultierung interner Meldestellen schaffen (§ 7 Abs. 3).
- Es sollen klare und leicht zugängliche Informationen zur Nutzung bereitgestellt werden (§ 7 Abs. 3).
Inhalt von Meldungen und Offenlegungen
Das Gesetz gilt für Meldungen und Offenlegungen von Informationen über
- strafbewehrte Verstöße und
- bußgeldbewehrte Verstöße,
- wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder
- dem Schutz von Rechten von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane (Personalrat, Betriebsrat) dient.