Hinweisgeberschutz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutz
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 3: Zeile 3:
 
* Das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes (HinSchG) wurde am '''31.05.2023''' ausgefertigt und trat am '''02.07.2023''' in Kraft.  
 
* Das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes (HinSchG) wurde am '''31.05.2023''' ausgefertigt und trat am '''02.07.2023''' in Kraft.  
 
* Der § 41 des Gesetzes (Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium) trat bereits am '''03.06.2023''' in Kraft.  
 
* Der § 41 des Gesetzes (Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium) trat bereits am '''03.06.2023''' in Kraft.  
* Private Beschäftigungsgeber (von 50 bis 249 Beschäftigten) müssen interne Meldestellen erst ab dem '''17.12.2023''' einrichten (mit den Ausnahmen in § 12 Absatz 3).  
+
* Private Beschäftigungsgeber (von 50 bis 249 Beschäftigten) müssen interne Meldestellen erst ab dem '''17.12.2023''' einrichten (mit Ausnahmen derer in § 12 Absatz 3 genannten Banken und Versicherungen).
 
* Bußgelder wegen fehlender Meldestellen dürfen erst ab dem '''01.12.2023''' verhängt werden.
 
* Bußgelder wegen fehlender Meldestellen dürfen erst ab dem '''01.12.2023''' verhängt werden.
 +
 
== Zielsetzung des Gesetzes, persönlicher Anwendungsbereich, geschützte Personen ==
 
== Zielsetzung des Gesetzes, persönlicher Anwendungsbereich, geschützte Personen ==
 
Das HinSchG schützt Personen, die
 
Das HinSchG schützt Personen, die

Version vom 18. Juli 2023, 12:51 Uhr

Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31.05.2023

Termine zum Gesetz

  • Das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes (HinSchG) wurde am 31.05.2023 ausgefertigt und trat am 02.07.2023 in Kraft.
  • Der § 41 des Gesetzes (Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium) trat bereits am 03.06.2023 in Kraft.
  • Private Beschäftigungsgeber (von 50 bis 249 Beschäftigten) müssen interne Meldestellen erst ab dem 17.12.2023 einrichten (mit Ausnahmen derer in § 12 Absatz 3 genannten Banken und Versicherungen).
  • Bußgelder wegen fehlender Meldestellen dürfen erst ab dem 01.12.2023 verhängt werden.

Zielsetzung des Gesetzes, persönlicher Anwendungsbereich, geschützte Personen

Das HinSchG schützt Personen, die

  • im Zusammenhang oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit
  • Informationen über Vertsöße erlangt haben und diese Informationen
  • an Meldestellen des Gesetzes melden oder ihnen offenlegen (geschützte Personen, "Whistleblower")

und Personen, die

  • Gegenstand oder Betroffene dieser Meldung sind

Inhalt von Meldungen und Offenlegungen

Das Gesetz gilt für Meldungen und Offenlegungen von Informationen über

  • strafbewehrte Verstöße und
  • bußgeldbewehrte Verstöße,
  • wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder
  • dem Schutz von Rechten von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane (Personalrat, Betriebsrat) dient.