Videoüberwachung: Unterschied zwischen den Versionen
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* Ob eine Kamera dabei '''analog oder digital''' arbeitet, ob sie '''mobil oder stationär''' ist, ist unerheblich<sup>2</sup>. | * Ob eine Kamera dabei '''analog oder digital''' arbeitet, ob sie '''mobil oder stationär''' ist, ist unerheblich<sup>2</sup>. | ||
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+ | * Öffentliche Bereiche sind Bereiche, die von einem '''unbestimmten Personenkreis''' betreten werden können (auch erst z. B. nach dem Lösen einer Eintrittskarte wie bei Kinos oder Theatern), nicht aber nur bestimmten Personen zugängliche Bereiche wie die Personalräume in Supermärkten, Eingangsbereiche von reinen Wohngebäuden oder Vorgärten. | ||
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− | === | + | ''Beispiele: Wenn in einem Freibad regelmäßig ein paar Kleiderbügel gestohlen werden, ist eine flächendeckende Kameraüberwachung vermutlich unverhältnismäßig. Umgekehrt könnte es den Benutzern eines öffentlichen Parkplatzes durchaus zugemutet werden beobachtet zu werden, wenn regelmäßig teure Sachbeschädigungen dort stattfinden. |
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+ | * Eine entsprechende '''[[Datenschutzerklärung]]'''<sup>8</sup> ist frühestmöglich erkennbar zu machen<sup>9</sup>, was bedeutet, dass ein entsprechendes Schild mit allen Pflichtangaben sichtbar sein muss, '''bevor''' man in den Sichtbereich der Kamera trifft. Betroffene sollen eine Wahl haben, ob sie aufgenommen werden wollen oder nicht. Das oben gezeigte Foto reicht '''nicht''' aus, das linke Schild ist dagegen rechtlich in Ordnung. Ein "berechtigtes Interesse" gilt allerding nicht für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben. | ||
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+ | * Wie immer ist das mildeste Mittel zur Kontrolle zu wählen. Vor der Kameraüberwachung ist zu prüfen, ob z. B. mehr Kontrollgänge nicht den gleichen Erfolg haben. | ||
+ | * Verantwortliche haben Videoüberwachungen in ihrem [[Verarbeitungsverzeichnis]] aufzuführen. | ||
+ | * Bei systematischer umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ist eine [[Datenschutzfolgenabschätzung]] abzugeben<sup>10</sup>. | ||
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+ | * Eine '''[[Zweckänderung]]''' von rechtmäßig aufgenommenen Daten ist nur zulässig, wenn dies | ||
+ | ** zur Abwehr von '''Gefahren''' für die öffentliche Sicherheit | ||
+ | ** zur Verfolgung von '''Straftaten''' oder | ||
+ | ** zur Geltendmachen von '''Rechtsansprüchen''' gegenüber den Betroffenen | ||
+ | * erforderlich ist<sup>11</sup>. | ||
+ | * Sollten die Aufnahmen für diese Zwecke nicht benötigt werden, sind sie '''unverzüglich''' zu löschen<sup>12</sup>. | ||
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+ | ''' Weitere Informationen ''' | ||
+ | * Manchmal reicht es, die Kameras [https://www.datenschutz-praxis.de/verarbeitungstaetigkeiten/videokameras-wie-weit-reichen-die-befugnisse-der-datenschutzaufsicht/?newsletter=ds/i/urteil-der-woche/9100/2021/39/2101ED19/Artikel_1&va=2101ED19&chorid=2101ED19&vkgrp=354 stillzulegen] statt abzubauen. | ||
+ | * Dashcams nun [https://www.dr-datenschutz.de/urteil-dashcam-aufnahmen-als-beweismittel-unzulaessig/ nicht zulässig] (2021). | ||
+ | * Auch illegale Aufnahmen [https://www.datenschutz-praxis.de/verarbeitungstaetigkeiten/videoaufnahmen-verstossen-gegen-die-dsgvo-egal/?newsletter=ds/i/urteil-der-woche/9100/2021/50/2101ED19/Artikel_1&va=2101ED19&chorid=2101ED19&vkgrp=354 können als Beweis] dienen. | ||
+ | * Videoüberwachung im Fitnessstudio [https://www.datenschutz-praxis.de/verarbeitungstaetigkeiten/videoueberwachung-im-fitnessstudio-wann-ist-sie-zulaessig/ nicht zulässig]. | ||
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+ | ''' Rechtsquellen ''' | ||
<sup>1</sup> § 20 Abs. 1 DSG NW, § 4 Abs. 1 BDSG<br> | <sup>1</sup> § 20 Abs. 1 DSG NW, § 4 Abs. 1 BDSG<br> | ||
<sup>2</sup> Zilkens, S. 590<br> | <sup>2</sup> Zilkens, S. 590<br> | ||
− | <sup>3</sup> Art. 4 Nr. 2 EU-DSGVO | + | <sup>3</sup> Art. 4 Nr. 2 EU-DSGVO<br> |
− | <sup>4</sup> Art. 6 EU-DSGVO | + | <sup>4</sup> Art. 6 EU-DSGVO<br> |
+ | <sup>5</sup> § 20 Abs. 1 Nr. 1 DSG NW<br> | ||
+ | <sup>6</sup> § 20 Abs. 1 Nr. 2 DSG NW<br> | ||
+ | <sup>7</sup> § 20 Abs. 1 Nr. 3 DSG NW<br> | ||
+ | <sup>8</sup> Art. 13 EU-DSGVO<br> | ||
+ | <sup>9</sup> § 20 Abs. 2 DSG NW<br> | ||
+ | <sup>10</sup> Art. 35 Abs. 3 Bst. c EU-DSGVO<br> | ||
+ | <sup>11</sup> § 20 Abs. 3 DSG NW<br> | ||
+ | <sup>12</sup> § 20 Abs. 4 DSG NW<br> |
Aktuelle Version vom 30. Mai 2022, 12:58 Uhr
Rechtlicher Rahmen
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels "opto-elektronischer Einrichtungen" wird als Videoüberwachung bezeichnet1.
- Ob eine Kamera dabei analog oder digital arbeitet, ob sie mobil oder stationär ist, ist unerheblich2.
- Die EU-DSGVO regelt die Videoüberwachung nicht explizit (wohl aber als eine Form der Verarbeitung3).
- Regelungen finden sich dagegen im BDSG und im DSG NW1.
- Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Videoüberwachung öffentlicher Stellen und nicht öffentlicher Stellen.
- Ferner ist ausschlaggebend, ob ein öffentlicher oder ein privater Bereich überwacht werden soll.
- Öffentliche Bereiche sind Bereiche, die von einem unbestimmten Personenkreis betreten werden können (auch erst z. B. nach dem Lösen einer Eintrittskarte wie bei Kinos oder Theatern), nicht aber nur bestimmten Personen zugängliche Bereiche wie die Personalräume in Supermärkten, Eingangsbereiche von reinen Wohngebäuden oder Vorgärten.
Videoüberwachung öffentlicher Bereiche durch öffentliche Stellen
- Jede Verarbeitung, auch die Videoüberwachung, muss den Voraussetzungen der EU-DSGVO an die Rechtmäßigkeit entsprechen4.
- Demnach ist die Verarbeitung durch öffentliche Stellen rechtmäßig, wenn sie
- für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder
- in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde
- Ferner ist die Videoüberwachung zulässig, wenn dies
- zur Wahrnehmung des Hausrechts5
- zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz6 oder
- zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen7
- erforderlich ist, und
- wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Beispiele: Wenn in einem Freibad regelmäßig ein paar Kleiderbügel gestohlen werden, ist eine flächendeckende Kameraüberwachung vermutlich unverhältnismäßig. Umgekehrt könnte es den Benutzern eines öffentlichen Parkplatzes durchaus zugemutet werden beobachtet zu werden, wenn regelmäßig teure Sachbeschädigungen dort stattfinden.
- Eine entsprechende Datenschutzerklärung8 ist frühestmöglich erkennbar zu machen9, was bedeutet, dass ein entsprechendes Schild mit allen Pflichtangaben sichtbar sein muss, bevor man in den Sichtbereich der Kamera trifft. Betroffene sollen eine Wahl haben, ob sie aufgenommen werden wollen oder nicht. Das oben gezeigte Foto reicht nicht aus, das linke Schild ist dagegen rechtlich in Ordnung. Ein "berechtigtes Interesse" gilt allerding nicht für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben.
- Wie immer ist das mildeste Mittel zur Kontrolle zu wählen. Vor der Kameraüberwachung ist zu prüfen, ob z. B. mehr Kontrollgänge nicht den gleichen Erfolg haben.
- Verantwortliche haben Videoüberwachungen in ihrem Verarbeitungsverzeichnis aufzuführen.
- Bei systematischer umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ist eine Datenschutzfolgenabschätzung abzugeben10.
Verbleib der Daten
- Eine Zweckänderung von rechtmäßig aufgenommenen Daten ist nur zulässig, wenn dies
- zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- zur Verfolgung von Straftaten oder
- zur Geltendmachen von Rechtsansprüchen gegenüber den Betroffenen
- erforderlich ist11.
- Sollten die Aufnahmen für diese Zwecke nicht benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen12.
Weitere Informationen
- Manchmal reicht es, die Kameras stillzulegen statt abzubauen.
- Dashcams nun nicht zulässig (2021).
- Auch illegale Aufnahmen können als Beweis dienen.
- Videoüberwachung im Fitnessstudio nicht zulässig.
Rechtsquellen
1 § 20 Abs. 1 DSG NW, § 4 Abs. 1 BDSG
2 Zilkens, S. 590
3 Art. 4 Nr. 2 EU-DSGVO
4 Art. 6 EU-DSGVO
5 § 20 Abs. 1 Nr. 1 DSG NW
6 § 20 Abs. 1 Nr. 2 DSG NW
7 § 20 Abs. 1 Nr. 3 DSG NW
8 Art. 13 EU-DSGVO
9 § 20 Abs. 2 DSG NW
10 Art. 35 Abs. 3 Bst. c EU-DSGVO
11 § 20 Abs. 3 DSG NW
12 § 20 Abs. 4 DSG NW