Hinweisgeberschutz: Unterschied zwischen den Versionen
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und Personen, die Gegenstand oder Betroffene dieser Meldung sind auch ([https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__1.html § 1 HinSchG]). | und Personen, die Gegenstand oder Betroffene dieser Meldung sind auch ([https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__1.html § 1 HinSchG]). | ||
Version vom 18. Juli 2023, 13:24 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31.05.2023
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsdefinitionen
- Meldungen sind Mitteilungen an (interne oder externe) Meldestellen (§ 3 Abs. 4 HinSchG).
- Offenlegungen sind dagegen für die Öffentlichkeit zugängliche Informationen (§ 3 Abs. 5 HinSchG).
- Beschäftigungsgeber sind rechtsfähige Personenvereinigungen, bei denen mindestens eine Person beschäftigt ist (§ 3 Abs. 9 HinSchG).
Termine des Gesetzes
- Das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes (HinSchG) wurde am 31.05.2023 ausgefertigt und trat am 02.07.2023 in Kraft (Fußnote).
- Der § 41 des Gesetzes (Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium) trat bereits am 03.06.2023 in Kraft (Fußnote).
- Private Beschäftigungsgeber (von 50 bis 249 Beschäftigten) müssen interne Meldestellen erst ab dem 17.12.2023 einrichten (mit Ausnahmen derer in § 12 Absatz 3 genannten Banken und Versicherungen) (§ 42 Abs. 1 HinSchg)).
- Bußgelder wegen fehlender Meldestellen dürfen erst ab dem 01.12.2023 verhängt werden (§ 42 Abs. 2 HinSchG).
Zielsetzung des Gesetzes, persönlicher Anwendungsbereich, geschützte Personen
Das HinSchG schützt Personen, die
- im Zusammenhang oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit
- Informationen über Verstöße erlangt haben und diese Informationen
- an Meldestellen des Gesetzes melden oder ihnen offenlegen (geschützte Personen, sog. "Whistleblower")
und Personen, die Gegenstand oder Betroffene dieser Meldung sind auch (§ 1 HinSchG).
Meldungen und Offenlegungen
Inhalt von Meldungen und Offenlegungen
Das Gesetz gilt für Meldungen und Offenlegungen von Informationen über
- strafbewehrte Verstöße und
- bußgeldbewehrte Verstöße,
- wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder
- dem Schutz von Rechten von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane (Personalrat, Betriebsrat) dient.