Was ist Datenschutz?: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 12. Juli 2023, 12:44 Uhr
- Wenn im räumlichen Anwendungsbereich der EU-DSGVO
- Die Verarbeitung findet innerhalb der EU statt oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein
- oder die Verantwortlichen unterliegen EU-Recht
- oder die Verantwortlichen haben wenigstens eine Niederlassung innerhalb der EU
- und im sachlichen Anwendungsbereich der EU-DSGVO
- und es handelt sich nicht um Verantwortliche innerhalb der Strafverfolgung (Polizei, Gerichte)
- und es handelt sich nicht um EU-Organe (da gelten eigene Vorschriften)
- und es handelt sich nicht um den rein persönlichen oder familiären Bereich
- personenbezogene Daten
- Personenbezogenen sind Daten, durch die eine natürliche Person direkt oder mit Hilfe von Datenquellen eindeutig identifiziert werden kann
- Ton- und Bildaufnahmen sind personenbezogene Daten
- oder besondere Kategorien personenbezogener Daten
- Daten über rassische oder ethnische Herkunft
- politische Meinungen oder Gewerkschaftszugehörigkeit
- religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen
- genetische, biometrische oder gesundheitliche Daten
- Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung
- verarbeitet werden,
- erhoben (z. B. Daten werden von Betroffenen erfragt)
- erfasst (z. B. Daten werden gespeichert)
- empfangen (z. B. Daten werden von anderen Stellen übermittelt)
- ausgelesen (z. B. Daten werden von Maschinen auf Anfrage übermittelt)
- abfragen (z. B. Daten werden von anderen Stellen angefordert)
- organisiert (z. B. Daten werden anders sortiert)
- geordnet (z. B. Daten werden reindiziert)
- angepasst (z. B. Daten werden übersetzt)
- verwendet (z. B. Adressen bei Serienbriefen)
- abgeglichen (z. B. mit anderen Datenbeständen ergänzt)
- verknüpft (z. B. mit anderen Datenbeständen koordiniert)
- offengelegt (z. B. in sozialen Netzen gepostet)
- übermittelt (z. B. an andere Stellen gesendet)
- verbreitet (z. B. ins Internet gestellt)
- bereitgestellt (z. B. zum Abruf in die Cloud)
- eingeschränkt (z. B. aus der Bearbeitung genommen)
- gelöscht (z. B. wiederherstellbar verschoben)
- vernichtet (z. B. endgültig unbrauchbar gemacht)
- dann müssen die Verantwortlichen dies
- Verantwortlich ist, wer über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet
- Es kann auch Gemeinsam Verantwortliche geben
- Auftragnehmer ohne diese Entscheidungsfähigkeit dürfen nur mit einem Vertrag bestimmten Inhalts beauftragt werden.
- rechtmäßig,
- Rechtsgrundlagen sind
- Interessen
- lebenswichtiger Art
- öffentlicher Art oder in Ausübung öffentlicher Gewalt
- berechtigter Art
- Verträge
- deren Teil der Betroffene ist
- Gesetze
- materieller Art (also z. B. keine Satzungen)
- eine Einwilligung der Betroffenen
- Interessen
- zweckgebunden,
- Der Zweck der Verarbeitung muss vor der Verarbeitung festgelegt sein.
- Eine Zweckänderung ist die Nutzung vorhandener Daten zu einem anderen Zweck als dem, der bei der Entstehung der Daten der Grund war.
- Eine Zweckänderung muss mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar sein.
- oder es muss eine Rechtsgrundlage für die Zweckänderung geben (Gesetz, Einwilligung)
- Zu berücksichtigen sind
- Verbindungen zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Zweck
- Zusammenhängen der Erhebung der Datenbestände
- Arten der personenbezogenen Daten, gerade bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten
- Folgen der neuen Verarbeitung
- Garantien für Rechte und Freiheiten der Betroffenen durch Verschlüsselung oder Pseudonymisierung
- Eine Weiterverarbeitung für im Öffentlichen Interesse liegende archivarische, wissenschaftliche oder historische Zwecke gilt als vereinbar.
- unter Beachtung der zusätzlich bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten geltenden Voraussetzungen,
- minimiert,
- Es dürfen nur Daten verarbeitet werden, die für den Zweck unbedingt notwendig sind.
- transparent,
- Bei Erfassungen und Empfang muss eine Datenschutzerklärung an die Betroffenen abgegeben werden.
- Betroffene haben ein Recht auf Auskunft
- mit richtigen Daten,
- Betroffene haben ein Recht auf Korrektur ihrer Daten
- zeitlich begrenzt,
- Die Daten dürfen nur so lange personenbezogen sein, wie es für die Verarbeitung unbedingt notwendig ist.
- integer und vertraulich,
- Verantwortliche müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen
- wenn es sich um Behörden handelt
- nach Treu und Glauben und
- Nach herrschender Meinung in anständiger und fairer Weise.
- nachweisen können,
- Verantwortliche müssen ein Verarbeitungsverzeichnis führen
- wenn es sich um Behörden handelt
- Verantwortliche müssen u. U. eine Datenschutzfolgenabschätzung durchführen und dokumentieren
- weil ansonsten eine Meldung an die Aufsichtsbehörde erfolgen,
- eine Klage erhoben,
- oder eine Strafe verhängt werden kann.